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4. Angaben über die hauptsächlichsten Absatzgebiete für den verkauften inländischen
Tabak und über die den Pflanzern gezahlten Mindest= und Höchstpreise, getrennt
nach den hauptsächlichsten Gattungen und nach Obergut, Sandblättern, Grumpen
usw., unter besonderer Berücksichtigung der Preise für durch Unglücksfälle im Werte
verminderten Tabak, insoweit größere Posten davon betroffen wurden;
Art und Zahl der während des Erntejahrs zur Lagerung von unverzolltem und
unversteuertem Rohtabak benutzten Niederlagen, sowie der darunter befindlichen
Lager für die Bearbeitung (Fermentieren, Entrippen, Streichen usw.) des Tabaks;
Angabe, von welchen Personen diese Niederlagen hauptsächlich benutzt wurden (ob
von Tabakpflanzern, Rohtabakhändlern usw.);
6. Verwendung von Tabakersatzstoffen, Bezeichnung der Tabakerzeugnisse, bei deren
Herstellung sie verwendet wurden, und des Mischungsverhältnisses zum Tabak;
Zahl und Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen (§ 38 des Gesetzes);
7. Gründe für die Zu= oder Abnahme der Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus den
einzelnen Ländern, insbesondere der Einfuhr von Zigarren und Zigaretten sowie
von Halberzeugnissen (Karotten, Stangen und Rollen) für die Herstellung von
Schnupftabak;
8. Gründe für die Zu= oder Abnahme der Ausfuhr von Rohtabak und Tabakerzeug-
nissen; Zahl der Verarbeiter, die Vergütungen für ausgeführte oder niedergelegte
Tabakerzeugnisse erhalten haben;
9. Beobachtungen über eingetretene Verschiebungen zwischen den einzelnen Zweigen
und Gruppen des Tabakgewerbes (z. B. Zunahme der Herstellung von Zigaretten
auf Kosten der Zigarrenherstellung, Zunahme der Maschinenarbeit auf Kosten der
Handarbeit in den einzelnen Zweigen des Tabakgewerbes unter Angabe der Art
der neu zur Verwendung gekommenen Maschinen, Erweiterung der Großbetriebe
auf Kosten der mittleren und kleinen Betriebe usw.) und ihre mutmaßlichen Gründe.
85.
(1) Die Direktivbehörden haben auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten gleiche Ubersichten
für den Direktivbezirk, und zwar die Ubersichten nach Muster 2, 4 und 5 nach Hauptamtsbezirken,
das Verzeichnis nach Muster 3 und den Anhang zu Muster 5 den ganzen Direktivbezirk umfassend,
aufzustellen und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Fristen für die Vorlegung der haupt-
amtlichen Ubersichten mit einer Denkschrift über die in § 4 bezeichneten Punkte an das Kaiserliche
Statistische Amt einzusenden.
(2) Den Ubersichten nach Muster 2 ist die eine Ausfertigung der ihnen zugrunde liegenden
hauptamtlichen Ubersichten beizufügen.
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86.
(1) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Ubersichten und Denkschriften Zusammen-
stellungen zu fertigen und zugleich mit einer auf Grund der Handelsstatistik aufzustellenden Nach-
weisung über die Einfuhr und Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen im Erntejahr nach
Herkunfts= und Bestimmungsländern und einer auf Grund der vierteljährlichen Hauptnachweisungen
der Direktivbehörden zu fertigenden Zusammenstellung der Mengen und Werte der im Erntejahr
in den freien Verkehr des Inlandes abgefertigten zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter und Zigarren
nach Ursprungsländern zu veröffentlichen. «
(2) Unter den Hauptsummen für die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen und für die
Werte der in den freien Verkehr des Inlandes abgefertigten zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter
und Zigarren sind die sich nach der Menge (dem Gesamtwert) und den Zollsätzen (dem Zuschlag
von 40 v. H. des Wertes) berechnenden Zoll= und Zollzuschlagbeträge zu vermerken.
§ 7.
Der Reichskanzler ist befugt, die diesen Bestimmungen beigegebenen Muster zu ändern
und neue Muster einzuführen.