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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Auf Grund des § 48 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 bestimme Ich in Ergänzung der
Gehaltsvorschriften vom 24. Juli 1909 für das gesamte Reichsgebiet mit Ausschluß von Bayern:
1. Den Offizieren und Gehalt empfangenden Unteroffizteren, welche infolge des Besoldungs-
gesetzes vom 15. Juli 1909 ein geringeres pensionsfähiges Gehalt gegebenen Falles
nebst pensionsfähigem Gehaltszuschuß beziehen, als das bis zur Verkündung dieses
Gesetzes erreichte Einkommen an Gehalt oder Löhnung (einschließlich pensionsfähiger
Zulagen und des pensionsfähigen Geldwerts der Naturalverpflegung und Bekleidung)
betrug, kann das Mehr über die in der Besoldungsordnung angegebenen Stufen hinaus
bis zum normalmäßigen Aufrücken in eine höhere Stufe bewilligt werden.
Für die Bewilligung ist die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents,
der Präsident des Reichs-Militärgerichts, das Reichs-Marineamt und das Reichs-
Kolonialamt zuständig.
2. Die Ziffer 72 der Gehaltsvorschriften vom 24. Juli 1909 wird dahin ergänzt, daß auch
Ziffer 67 auf Offiziere und Unteroffiziere sinngemäß Anwendung findet. Die Ent-
scheidung hat von den vorstehend unter 1 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen unter Beteili-
gung der Reichsfinanzverwaltung zu erfolgen. «
3. Vorstehende Bestimmungen erhalten rückwirkende Kraft, wie wenn sie bereits in den
Gehaltsvorschriften vom 24. Juli 1909 enthalten gewesen wären.
Soweit Gehalt empfangende Unteroffiziere im Besoldungsdienstalter zu Unrecht
vordatiert sind und hierdurch eine anderweite Festsetzung des Besoldungsdienstalters
notwendig wird, genehmige Ich, daß die bis zur Bekanntmachung dieser Verordnung
gezahlten höheren Gehälter in Ausgabe verbleiben. . .
Berlin, den 3. September 1910.
gez. Wilhelm I.R.
ggez. v. Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler (Reichsschatzamt).
4. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde welche die Datum
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3 b — Ausweisung ’#m- "
3 er Bestrafung. beschlossen hat. eisungs-
2 der Ausgewiesenen. schlossen h beschlusses.
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Auf Grund des 5 362 des Strafgesetzbuchs.
1 |Josef Schmidt, geboren am 24. März 1883 zu Hains-Betteln, Stadtmagistrat Amberg, 4. August 1910.
Schlosser, pach, Bezirk Schluckenau, Böhmen,
ortsangehörig zu Schönau, ebenda,
österreichischer Staatsangehöriger,
2 Anna Wimmer, geboren am 1. August 1857 zu Vaals, Betteln und Angabe Königlich Preußischer 25. Juli 1910.
Fabrikarbeiterin, Provinz Limburg, Niederlande, nie= eines falschen Na= Regierungspräsident zu
derländische Staatsangehörige, mens, Aachen,
Bayern,
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.