3. Marine und Schiffahrt.
Der vierte Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuchs ist erschienen.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28. Januar d. Is. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt,
daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen wollenen
Geweben der Tarifnummer 432, buntgewebten baumwollenen Geweben der Tarif-
nummer 457 und gefärbten leinenen Geweben der Tarifnummer 493, die in der Schweiz
— nach vorhergehendem Besticken — mittels der Gegaufmaschine teils mit genähten
Fältchen und einfachen Hohlsäumen oder auch Ajourstickereien (wollene Gewebe), teils
nur mit einfachen Hohlsäumen (baumwollene und leinene Gewebe) versehen werden
sollen — Tarifnummern 518 und 465 —,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 28. Jannar 1910 nachstehenden Bestimmungen über die
Tragung der Untersuchungskosten im Zollverkehr die Zustimmung erteilt:
Bestimmungen
über die Tragung der Untersuchungskosten im Zollverkehr.
1. Die Kosten einer von der Zollverwaltung allgemein vorgeschriebenen oder besonders an-
geordneten chemischen oder technischen Untersuchung, einschließlich der Kosten der etwa erforderlichen
Versendung von Waren und Proben, fallen, soweit nicht in den vom Bundesrat erlassenen Aus-
führungsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn eine unvollständige
oder unrichtige Anmeldung vorliegt und bei vollständiger oder richtiger Anmeldung die Untersuchung
vermieden worden wäre, dem Anmelder, sonst der Staatskasse zur Last.
2. Erfolgt die Untersuchung lediglich auf Antrag des Anmelders, so hat er die Kosten der
Untersuchung zu tragen, falls ihr Ergebnis nicht zu der von ihm gewünschten Zollbehandlung führt.
3. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Anmelder stets zur Last:
a) wenn die Gewährung besonderer in das Ermessen der Zollverwaltung gestellter Be-
günstigungen beansprucht wird,
b) bei der Untersuchung von Denaturierungsmitteln,
ec) wenn der Anmelder von der als Beweismittel für die Beschaffenheit der Ware zuge-
lassenen Beibringung eines Zeugnisses keinen Gebrauch macht.
4. Als von dem Anmelder zu erstattende Untersuchungskosten können, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, außer baren Auslagen nur Vergütungen für die Leistungen von der Zoll-
verwaltung angestellter Chemiker oder sonstiger fachtechnisch vorgebildeten Beamten in Rechnung
gestellt werden.