608 A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien.
+Ravensburg, VII. Großherzogtum Oldenburg.
Reutlingen, LH Oldenburg.
Stuttgart: 1 Friedrich Eugens-Realschule, « »
+ Wilhelms-Realschule, „e Herzogtum Braunschweig.
Tübingen, ) +# Braunschweig.
Ulm: K# Oberrealschule (verbunden mit Realgym-
nasium). IX. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
V. Großherzogtum Baden Coburg: Iberrealschule (Ernestinun).
Baden: # Oberrealschule (verbunden mit Real- X. Herzogtum Anhalt.
Freiburg, 4 mmnensmm, Dessau: J Friedrichs-Oberrealschule.
+Oberrealschule mit realgymnasialer 1 XI. Freie Hansestadt Bremen.
. Abteilung, Bremen: 1berrealschule,
4 Heidelberg, Realgymnasium (für die Klassen III bis I
ren noch Oberrealschule).
Mannheim: sOberrealschule (verbunden mit Handels- XII. Freie und Hansestadt Hamburg.
Pforzheim, miteschuls) lamburg: 1 dberrralae bn Emehäuer
(öreheim, Z » #Oberrealschule vor dem Holstentore,
Villingen: #s rlverbunden mit Real- 1 + Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
VI. Großherzogtum Hessen.5) HColmar, l. Elsaß-Lothringen.
+Alsfeld, 1 +Forbach,
Darmstadt, Metz,
Gießen: Oberrealschule (verbunden mit Realghm— Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen-
nasium), bauabteilung,
nhenn, Straßburg i. Elsaß: iheneanschule (beim Kaiser-
ainz, « palast),
LOffenbach a. Main, +#Oberrealschule (bei St. Jo-
+ Worms. hann).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
Großherzogtum Hesseu. ) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule)h, Bürgerschule (verbunden mit Real-
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- schule).
schule),
–—.—
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1909/10.
2) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1908/09
3) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises
der Reise für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.