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5. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
i Induktionszähler für Drehstrom, Form D UF,
hergestellt von den Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerken A.-G. in Frankfurt a. M.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin JN 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 23. November 1910.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
sind die folgenden Ausführungsformen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen
Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und dem beigesetzten System zugeteilt worden:
1.— «
Zu40lWectexeqlusfuhrungsfoxmderJnduktmnszahlerfurWechselstrom,FormBEund
furgleichbelastetenDrehftromFormBShexgestelltVondenBergmann Elektrizitätswerken
Aktiengesellschaft in Berlin.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin N 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 23. November 1910.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstallt.
Warburg.
6. Zoll- und Stenerwesen.
—. 4. 87 s s
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch an,
daß das bewegliche Vermögen eines belgischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch
dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Ausland befindet.
Berlin, den 1. Dezember 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.