Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung der
Stellen, welche vorzugsweise
mit Militäranwärtern usw.
zu besetzen sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
Militär-
anwärter usw.
berücksichtigt
werden.
müssen.
Bezeichnung der Behäörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
andere Anstellungsbehörden
Rhene-Oiemeltal-Eisenbahn.
XVIII.
Rinteln-Stadthagener Eisenbahn (für
die schaumburg-lippische Strecke).
XIX. Freie und Hansestadt
1. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be-
züglich des im lübeckischen Gebiete
stationierten Personals).
XVII. Fürstentum Waldeck.
Mittlere, Kanzlei= und Unter-
beamte.
Mittlere, Kanzlei= und Unter-
beamte.
Eisenbahnassistenten, Eisen-
bahngehilfen, Bahnhofs-
vorsteher, Schaffner, Bahn-
steigschaffner, Weichen-
wärter, Bahnwärter,
Lokomotivputzerr. Zug-
führer, Packmeister.
40 Jahre.
40 Jahre.
35 Jahre.
Vorstand der Rhene-Diemel-
tal. Eisenbahngesellschaft in
Siegen.
SFürstentum Schaumburg-Eippe.
Vorstand der Rinteln-Stadt-
hagener Eisenbahngesell-
schaft in Rinteln.
Tübeck.
Direktion der Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft in
Kübeck.
Bei der Besetzung
sind die für den
preußischen
Staatseisenbahn-
dienst in dieser
Beziehung, ins-
besondere bezüg-
lich der Ermitte-
lung der Milttär-
anwärter usw.
bestehenden Vor-
schriften zur An-
wendung zu
bringen.
Bei der Besetzung
soll bei gleicher
Befähigung der
Bewerber inner-
halb des Staats-
gebiets von
Schaumburg-
Lippe den Stellen-
anwärtern mit
schaumburg-
lippischer
Staatsangehörig-=
keit vor allen
übrigen der Vor-
zug gegeben wer-
den.
Nach einer Verein-
barung mit der
Großherzoglich
Oldenburgischen
Regierung vom
Oktober 1884 sind
die nebenverzeich-
neten Stellen in
eine Bekannt-
machungdes Groß-
herzoglich Olden-
barkllchen Stnais-
ministeriums mit
aufgenommen.
*) Zur Hälfte den
Militäranwär-=
tern vorbehalten.
**) Die Stellen der
Bahnhofsvor-
steher, Zugführer
und Packmeister
sind nur im Wege
des Aufrückens
und der Beförde-
rung zu erreichen.
Das Aufrücken
und die Beförde-
rung erfolgt ohne
Vorzug der Mili-
täranwärter
unter Berücksichti-
gung des Dienst-
alters, der Fähig-
keiten und Le'-
stungen aller in
dem betreffenden
Dienstzweig an-
gestellten oder be-
schäftigten Be-
amten.