Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Behandlung 
90 
—— . 
Rücksendung die Fälle, deren Akten sie einzusehen wünschen. Die Oberbehörde gibt Verhandlungen 
die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder aus anderen Umständen, insbesondere weil sie 
Besonderheiten des Geschäftsverfahrens beim einzelnen Zuwachssteueramt erkennen lassen, zur 
Nachprüfung durch die Landeszentralbehörde geeignet erscheinen, an diese ab. 
(2) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können von der Landeszentralbehörde 
angeordnet werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
339. 
Die im vorstehenden vorgeschriebene Veranlagung, Erhebung und Buchführung ist auf 
der Zuschläge, die nach dem Zuwachssteuergesetze zu erhebende Abgabe unter Ausschluß etwaiger Zuschläge 
Auf- 
(§ 59 des Gesetzes) zu beschränken. 
8 40. 
Die Kassenbücher sind 10 Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Feststellungs- 
bewahrungs= bescheide 41 Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung des nächstfolgenden steuer- 
fristen. 
Verteilung 
pflichtigen Rechtsvorganges, der das veräußerte Grundstück betrifft, längstens aber 41 Jahre, die 
Grundstücksblätter dauernd aufzubewahren. 
g 41. 
Befindet sich der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges im Bezirke mehrerer 
des Ertrags Gemeinden (Gemeindeverbände), so bestimmt die für sie gemeinsam zuständige Oberbehörde, und 
auf mehrere 
Gemeinden 
(Gemeinde- 
verbände) 
falls für sie mehrere Oberbehörden zuständig sind, die Landeszentralbehörde die Verteilung des 
auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) entfallenden Betrags. Befindet sich der Gegenstand des 
steuerpflichtigen Rechtsvorganges in mehreren Bundesstaaten, so steht die Verteilung dem 
und Bundes- Bundesrate zu. 
staaten. 
Ermächtigung 
8 42. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse die 
des Reichs- in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Muster und Anleitungen abzuändern oder zu ergänzen. 
kanzlers. 
Sonder- 
anordnung 
für die 
Übergangs- 
zeit. 
Fortdauer 
bisheriger 
Gesetze und 
Satzungen. 
Abrechnung 
über die 
Zuwachs- 
steuer und 
Aufstellung 
der Ein- 
nahme- 
Übersichten. 
« §43. 
Der Landeszentralbehörde bleibt überlassen, für die Mitteilung und Anmeldung der in 
der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Rechtsvorgänge im Einverständnisse mit 
dem Reichskanzler besondere Anordnungen zu treffen. 
* 44. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit gemäß § 60 Abs. 2, 
§ 61 Abs. 2 des Gesetzes die bisherigen Gesetze oder Satzungen aufrecht erhalten bleiben. 
8 45. 
(1) Uber den Ertrag der Zuwachssteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten 
Kassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der 
Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910°)“ abzu- 
rechnen. Entsprechend den Vorschriften in § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner be- 
sondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Zuwachssteuer aufzustellen, 
aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Zuwachssteuer einschließlich 
der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), die Anteile der Gemeinden 
(Gemeindeverbände) an dem Ertrage der Zuwachssteuer, der Anteil des Bundesstaats und der 
an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben; die Ubersichten sind den in den Abrechnungs- 
bestimmungen bezeichneten Behörden oder Dienststellen innerhalb der ebendaselbst angegebenen 
Fristen einzureichen. Statt dessen können die Angaben in die allgemeinen „Ubersichten der Ein- 
  
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.