Behandlung
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Rücksendung die Fälle, deren Akten sie einzusehen wünschen. Die Oberbehörde gibt Verhandlungen
die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder aus anderen Umständen, insbesondere weil sie
Besonderheiten des Geschäftsverfahrens beim einzelnen Zuwachssteueramt erkennen lassen, zur
Nachprüfung durch die Landeszentralbehörde geeignet erscheinen, an diese ab.
(2) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können von der Landeszentralbehörde
angeordnet werden.
Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
339.
Die im vorstehenden vorgeschriebene Veranlagung, Erhebung und Buchführung ist auf
der Zuschläge, die nach dem Zuwachssteuergesetze zu erhebende Abgabe unter Ausschluß etwaiger Zuschläge
Auf-
(§ 59 des Gesetzes) zu beschränken.
8 40.
Die Kassenbücher sind 10 Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Feststellungs-
bewahrungs= bescheide 41 Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung des nächstfolgenden steuer-
fristen.
Verteilung
pflichtigen Rechtsvorganges, der das veräußerte Grundstück betrifft, längstens aber 41 Jahre, die
Grundstücksblätter dauernd aufzubewahren.
g 41.
Befindet sich der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges im Bezirke mehrerer
des Ertrags Gemeinden (Gemeindeverbände), so bestimmt die für sie gemeinsam zuständige Oberbehörde, und
auf mehrere
Gemeinden
(Gemeinde-
verbände)
falls für sie mehrere Oberbehörden zuständig sind, die Landeszentralbehörde die Verteilung des
auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) entfallenden Betrags. Befindet sich der Gegenstand des
steuerpflichtigen Rechtsvorganges in mehreren Bundesstaaten, so steht die Verteilung dem
und Bundes- Bundesrate zu.
staaten.
Ermächtigung
8 42.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse die
des Reichs- in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Muster und Anleitungen abzuändern oder zu ergänzen.
kanzlers.
Sonder-
anordnung
für die
Übergangs-
zeit.
Fortdauer
bisheriger
Gesetze und
Satzungen.
Abrechnung
über die
Zuwachs-
steuer und
Aufstellung
der Ein-
nahme-
Übersichten.
« §43.
Der Landeszentralbehörde bleibt überlassen, für die Mitteilung und Anmeldung der in
der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Rechtsvorgänge im Einverständnisse mit
dem Reichskanzler besondere Anordnungen zu treffen.
* 44.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit gemäß § 60 Abs. 2,
§ 61 Abs. 2 des Gesetzes die bisherigen Gesetze oder Satzungen aufrecht erhalten bleiben.
8 45.
(1) Uber den Ertrag der Zuwachssteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten
Kassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der
Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910°)“ abzu-
rechnen. Entsprechend den Vorschriften in § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner be-
sondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Zuwachssteuer aufzustellen,
aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Zuwachssteuer einschließlich
der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), die Anteile der Gemeinden
(Gemeindeverbände) an dem Ertrage der Zuwachssteuer, der Anteil des Bundesstaats und der
an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben; die Ubersichten sind den in den Abrechnungs-
bestimmungen bezeichneten Behörden oder Dienststellen innerhalb der ebendaselbst angegebenen
Fristen einzureichen. Statt dessen können die Angaben in die allgemeinen „Ubersichten der Ein-
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352.