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2. Land= und Forstwirtschaft.
Bekanntmachung,
betreffend den Beitritt von Tumis, des Australischen Bundes, von Canada, Britisch
Indien, Mauritius, Neu Seeland, Erythräg nebst Italienisch Somaliland und San
Marino zu der Ubereinkunft über die Errichtung eines internationalen landwirtschaft-
lichen Instituts in Rom vom 7. Juni 1905. Vom 3. Januar 1911.
Der Ubereinkunft über die Errichtung eines internationalen landwirtschaftlichen Instituts in
Rom vom 7. Juni 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908 S. 132) sind auf Grund des
Artifel 10 Abs. 5 beigetreten: Tunis, der Australische Bund, Canada, Britisch Indien, Mauritius,
Neu Seeland und Erythräa nebst Italienisch Somaliland. ·
Mit Zustimmung aller Signatarmächte ist ferner San Marino der Ubereinkunft beigetreten.
Berlin, den 3. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Koerner.
Z. Versicherungs wesen.
Ortsübliche Cagelöhne gewöhnlicher Cagearbeiter,
festgesetzt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Z ..,. 1892 S. 385
ßuuni No S.Ge :
Arbeiter, (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 233).
Berichtigung.
In der Beilage zu Nr. 59 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, Jahrg. 1910, ist auf
Seite 740 bei Stadtkreis Hanau (vom 1. Juli 1911 ab) in der Spalte für männliche Personen
über 16 Jahre statt 3,25 J zu lesen 3,20 J.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Durch Beschluß des Bundesrats sind behufs Regelung der Vergällungspflicht der Brennereien für das
Betriebsjahr 1910/11 die im §72 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 unter Nr. 1
vorgesehenen 35 Hundertteile auf 30 und die daselbst unter Nr. 2 vorgesehenen 70 Hundertteile auf
60 Hundertteile mit Wirkung vom 1. Oktober 1910 ab herabgesetzt.