4 Schadensersahpflicht bel wieder aufgehobenem Urthelle.
ins Auge gefaßt, in denen der Verurtheilte es nicht bis
zur Vollstreckung hat kommen lassen, sondern zur Vermeidung
derselben geleistet hat. Diese Bestimmungen
der Prozehordnung enthalten indessen, so sehr es auch
diesen Anschein hat, doch kein materielles Recht; sie sind
rein prozeßrechtlicher Natur.
Dieselben sprechen aus, daß der Kläger „auf Antrag
zu verurtheilen“ sei und statuiren damit ein Gebot
für den Richter, genau der gleichen Art, wie
§ 272 CPO.; sie sind öffentliches Recht. Es soll
hier keineswegs ein privatrechtliches Obligations-Verhältniß
zwischen den Prozeßparteien geregelt und eine Entschädigungs=
oder Erstattungspflicht der einen Partei
statuirt werden; dies ist nicht nur nicht gewollt, sondern
auch unnöthig.
Daß die Normirung einer civilrechtlichen Entschädigungspflicht
nicht gewollt ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte
der erwähnten Gesetze, insbesondere des
§5 655 a. a. O. Der Entwurf (§ 607) enthielt den Absatz
2 nicht; dieser wurde erst in der ersten Lesung der
Kommission auf Antrag des Abgeordneten v. Forcade
eingestellt, und hiebei ist von dem Antragsteller ohne
Widerspruch ausgeführt worden, daß sein Antrag dem
praktischen Bedürfnisse entspreche und die Anstellung einer
besonderen Klage seitens des Beklagten entbehrlich machen
solle; hiegegen ist auch im Reichstage selbst kein Widerspruch
erfolgt — vgl. Komm.-Prot. S. 343; Hahn,
Materialien 2 Aufl. Bd. I S. 803, 804; Bd. II S. 985,
1205 ff.
Bei §5 503 und 563 findet sieh die Bestimmung
schon im Entwurf (88 482, 539); die Motive sagen hiezu
bei § 539 d. E: „Die Eigenthümlichkeiten des
in dem vorbehaltenen Verfahren ergehenden Urtheils
ergeben sich aus der Lage der Sache“; bei § 482 d. E.
ist auf § 539 verwiesen; eine Debatte fand nicht statt
(vgl. Hahn. I S. 360, 395).