Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

4  Schadensersahpflicht  bel  wieder  aufgehobenem  Urthelle.

ins  Auge  gefaßt,  in  denen  der  Verurtheilte  es  nicht  bis
zur  Vollstreckung  hat  kommen  lassen,  sondern  zur  Vermeidung
  derselben  geleistet  hat.  Diese  Bestimmungen
der  Prozehordnung  enthalten  indessen,  so  sehr  es  auch
diesen  Anschein  hat,  doch  kein  materielles  Recht;  sie  sind
rein  prozeßrechtlicher  Natur.

Dieselben  sprechen  aus,  daß  der  Kläger  „auf  Antrag
  zu  verurtheilen“  sei  und  statuiren  damit  ein  Gebot
  für  den  Richter,  genau  der  gleichen  Art,  wie
§  272  CPO.;  sie  sind  öffentliches  Recht.  Es  soll
hier  keineswegs  ein  privatrechtliches  Obligations-Verhältniß
  zwischen  den  Prozeßparteien  geregelt  und  eine  Entschädigungs=
  oder  Erstattungspflicht  der  einen  Partei
statuirt  werden;  dies  ist  nicht  nur  nicht  gewollt,  sondern
auch  unnöthig.

Daß  die  Normirung  einer  civilrechtlichen  Entschädigungspflicht
  nicht  gewollt  ist,  ergibt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte
  der  erwähnten  Gesetze,  insbesondere  des
§5  655  a.  a.  O.  Der  Entwurf  (§  607)  enthielt  den  Absatz
  2  nicht;  dieser  wurde  erst  in  der  ersten  Lesung  der
Kommission  auf  Antrag  des  Abgeordneten  v.  Forcade
eingestellt,  und  hiebei  ist  von  dem  Antragsteller  ohne
Widerspruch  ausgeführt  worden,  daß  sein  Antrag  dem
praktischen  Bedürfnisse  entspreche  und  die  Anstellung  einer
besonderen  Klage  seitens  des  Beklagten  entbehrlich  machen
solle;  hiegegen  ist  auch  im  Reichstage  selbst  kein  Widerspruch
  erfolgt  —  vgl.  Komm.-Prot.  S.  343;  Hahn,
Materialien  2  Aufl.  Bd.  I  S.  803,  804;  Bd.  II  S.  985,
1205  ff.

Bei  §5  503  und  563  findet  sieh  die  Bestimmung
schon  im  Entwurf  (88  482,  539);  die  Motive  sagen  hiezu
bei  §  539  d.  E:  „Die  Eigenthümlichkeiten  des
in  dem  vorbehaltenen  Verfahren  ergehenden  Urtheils
ergeben  sich  aus  der  Lage  der  Sache“;  bei  §  482  d.  E.
ist  auf  §  539  verwiesen;  eine  Debatte  fand  nicht  statt
(vgl.  Hahn.  I  S.  360,  395).