Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Kleinverkanfs= 
preis. 
Steuerzeichen. 
1. Beschaffenheit. 
(2) Von der Zigarettensteuer und dem Verpackungszwange sind ferner befreit 
a) Probezigaretten, die von dem Hersteller oder seinen Angestellten innerhalb der 
Herstellungsräume lediglich zu dem Zwecke geraucht werden, um die Zigaretten auf 
ihren Geschmack zu prüfen; 
b) Muster von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen (Reise-, Schaumuster usw.), deren 
Verwendung zum Rauchgenusse durch besondere Vorkehrungen, z. B. durch Auf- 
kleben, unmöglich gemacht ist. 
(s) Aus dem Ausland eingehende oder zurückkommende zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse, 
für die aus gesetzlichen oder aus Billigkeitsgründen ein Zoll nicht erhoben wird, können von der 
für die Zollbefreiung zuständigen Behörde gleichzeitig auch von der Zigarettensteuer frei gelassen 
werden, wenn sie bis zur Aufnahme in einen inländischen Herstellungsbetrieb oder bis zu ihrer 
Vernichtung unter Zollaufsicht bleiben. 
87. 
(1) Als Kleinverkaufspreis gilt der Preis, zu dem die Ware unmittelbar an den Verbraucher 
abgegeben wird. 
(2) In den Kleinverkaufspreis ist der Preis der in die Hand des Käufers übergehenden 
Umhüllungen der Waren und — abgesehen vom Feinschnittabak im Kleinverkaufspreise bis zu 
3,60 A. — auch der Betrag der Zigarettensteuer einzurechnen. 
(3) Werden zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse ohne Vorausbestimmung eines Kleinverkaufs- 
preises abgegeben (Geschenk-, Reklamezigaretten, Zigaretten, die der Hersteller, abgesehen von 
den sogenannten Arbeiterzigaretten, seinen Angestellten unentgeltlich überläßt, usw.), oder werden 
solche Erzeugnisse von dem Hersteller für den eigenen Verbrauch entnommen, so gilt als Klein- 
verkaufspreis der Preis, zu dem sie bei einer Abgabe gegen volles Entgelt in die Hand des 
Verbrauchers übergehen würden. 
(4) Sind einzelne Zigaretten von verschiedenem Kleinverkaufspreise zu einer Musterpackung 
vereinigt, so gilt ihr Durchschnittspreis als Kleinverkaufspreis der Packung. 
Zu § 3 des Gesetzes. 
88. 
(1) Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen: 
1. für Zigaretten und Zigarettentabak 
mattgrün für die Steuerklassen 1a und 2, 
1b 
mattblau - - 
mattrot — 1c 2c, 
grau - " - 14 20 „ 
braun - - 1 2 2 
violett -- - 1k; 
2. für Zigarettenhüllen 
orange. 
(2) Die Streifen werden aus weißem, mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) ver- 
sehenen Papier hergestellt und sind durch Linien in 5 Felder geteilt. Von den drei Mittelfeldern 
enthält das erste die Bezeichnung des versteuerten Gegenstandes (Zigaretten, Zigarettentabak, 
Zigarettenhüllen) und die Steuerklasse, das zweite die Angabe des Inhalts der Packung nach 
Menge oder Gewicht (z. B. 10 Stück, 50 8) und außerdem die Angabe der Preisgrenzen, bei 
Zigaretten für ein Stück, bei Zigarettentabak für ein Kilogramm. Das dritte Feld ist zur Ein- 
tragung des Entwertungsvermerkes bestimmt (§ 13). 
(s) Die beiden Endfelder der Steuerzeichen sind an den Außenseiten offen und mit einer 
aus Adler und Krone bestehenden leichten Zeichnung gefüllt. Die Steuerzeichen für Zigaretten 
und Zigarettentabak sind ohne Gummiaufstrich und ohne Durchlochung, die für Zigarettenhüllen 
mit Gummiaufstrich und Durchlochung hergestellt.
	        
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