wenden, so hat er der Steuerbehörde bei der Mitteilung des Zeichens den Nachweis zu liefern,
daß es ihm gesetzlich geschützt ist. Die Steuerbehörden haben über die Waren= und besonderen
Entwertungszeichen nach Anordnung der Direktivbehörde fortlaufende Listen zu führen.
(3) Die Entwertung der P Steuerzeichenvordrucke ohne Wertangabe erfolgt durch die Abferti-
gungsbeamten gemäß § 11 Abs. 3.
() Wenn die unterlassene oder unvorschriftsmäßige Entwertung von Steuerzeichen (§ 3
Abs. 3 des Gesetzes) nachweislich nur auf ein Versehen zurückzuführen ist, so kann das Haupt-
amt — zur Vermeidung einer vom Gesetze nicht beabsichtigten Doppelbesteuerung — überhaupt
nicht entwertete Steuerzeichen nachträglich durch einen amtlichen Vermerk im Entwertungsfeld
entwerten lassen und im Falle unvorschriftsmäßiger Entwertung die Zurücknahme der Packungen
in den Herstellungsbetrieb oder die Verwendung neuer Zeichen unter Gewährung von Ersatz für
die vorschriftswidrig verwendeten zulassen. Für das Verfahren beim Ersatze sind die Vorschriften
im § 24 sinngemäß anzuwenden.
8 14.
(1) Zu jeder Packung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse ist das ihrem Inhalt entsprechende 7. Anbringung.
Steuerzeichen zu verwenden. Ausnahmsweise darf eine Packung auch durch mehrere Zeichen
ihrer Steuerklasse versteuert werden. Die Anbringung mehrerer Zeichen an einer Packung ist
ferner zulässig in den Fällen der § 15, § 32 Abs. 3 und § 37 Abs. 4
(2) Das Steuerzeichen muß mit einem seiner drei Mittelfelder über die ordentliche Offnungs-
stelle der Packung (§ 33 Abs. 1) gelegt werden. Sind mehrere Offnungsstellen vorhanden, so
muß das Steuerzeichen so angebracht werden, daß es alle Offnungsstellen verschließt und eine
der Offnungsstellen mit einem der drei Mittelfelder bedeckt. Es ist an der Packung sorgfältig
und mit gutem Klebestoffe derart zu befestigen, daß seine Loslösung ohne Zerstörung nicht mög-
lich ist. Die drei Mittelfelder müssen in vollem Umfang auf der Packung sichtbar sein, die beiden
Endfelder können nach Bedarf übereinandergeklebt, verkürzt oder abgeschnitten werden.
(68) Besteht die Packung von Zigaretten oder Zigarettentabak aus mehreren Umschließungen,
von denen die innere vollständig geschlossen ist, so kann das Steuerzeichen um diese gelegt werden,
sofern die äußeren Umschließungen zur Prüfung der richtigen Versteuerung sich ohne weiteres
öffnen lassen. Auch ist die Anbringung des Steuerzeichens um einen Teil der inneren und einen
Teil der äußeren Umschließung zulässig, wenn sich die Packung auf diese Weise vorschriftsmäßig
(Abs. 2) verschließen läßt.
) Bei sogenannten Luxuspackungen (feinen Metall= oder Pappkasten u. a.), die mit einer
Papierhülle umgeben sind, kann das Steuerzeichen an der Papierhülle angebracht werden, sofern
letztere derartig umgelegt ist, daß die Luxuspackung ohne Verletzung der Papierhülle oder des
Steuerzeichens nicht entnommen werden kann.
E 15.
(1) Will ein Verkäufer (§ 46 Abs. 2) für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuer-
zeichen entsprechenden Kleinverkaufspreis erhöhen, so ist der Mehrbetrag an Steuer, der sich aus
der Preiserhöhung ergibt, durch Anbringung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. Die ur-
sprünglich verwendeten Steuerzeichen und die Zuschlagzeichen zusammen müssen den Steuerbetrag
ausmachen, der nach Erhöhung des Kleinverkaufspreises gemäß § 2 des Gesetzes zu erheben ist.
Daß die Zuschlagzeichen auch über die in der Packung enthaltene Stückzahl oder Gewichtsmenge
lauten, ist nicht erforderlich. Sie können anstatt vom Verkäufer auch vom Hersteller der Erzeug-
nisse angelegt werden.
(2) Die Zuschlagzeichen werden von den Vertriebsstellen mit dem Stempelaufdrucke „Zuschlag
versehen. Der Verkäufer oder Hersteller (Abs. 1) hat sie dadurch zu entwerten, daß er in das
Entwertungsfeld den erhöhten Kleinverkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung
oder Druck mit licht- und wasserbeständiger Farbe einträgt.
(3) Als Zuschlagzeichen können ausnahmsweise Steuerzeichenvordrucke verwendet werden,
wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Packungen handelt und bei- dem Amte die erforder-
Erhöhung der
Kleinverkanfs=
preise.