Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

6. Bestands- 
aufnahmen. 
7. Aufsichts- 
maßnahmen für 
die Heimarbeit. 
Steueraufsicht. 
(3z) In gemischten Betrieben, d. h. in Betrieben, die neben Zigaretten und Zigarettentabak 
auch Erzeugnisse herstellen, die nicht unter das Zigarettensteuergesetz fallen, ist sämtlicher zoll 
zuschlagfrei oder zum ermäßigten Steuersatze bezogene Tabak (§ 2 Abs. 4 und § 11 des Tabak- 
steuergesetzes) im Betriebsbuch D anzuschreiben, wenn die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich- 
der Herstellung der Erzeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig von einander getrennt 
sind. Ist die vollständige Trennung der beiden Betriebszweige nicht durchgeführt und wird 
deshalb sämtlicher Tabak nur gegen Entrichtung des Zollzuschlags oder des höheren Steuersatzes 
bezogen, so ist im Betriebsbuch D nur der Tabak anzuschreiben, der zur Herstellung zigaretten- 
steuerpflichtiger Waren bestimmt ist. 
(4) Wegen des Weiterverkaufs von gollzuschlagfreien oder inländischen steuerbegünstigten, 
im Betriebsbuch D angeschriebenen Tabakblättern einschließlich der Abfälle kommen neben den 
Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze die Vorschriften der Tabakzollordnung zur 
Anwendung. Die Abgabe an einen anderen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, z. B. 
zum Schneiden oder zur Anfertigung von Zigaretten, ohne daß ein Verkauf vorliegt, ist nach 
§5 30 zu behandeln. 
8 44. 
(1) Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Bestand an Erzeugnissen, 
die der Zigarettensteuer unterliegen, festzustellen und mit den abzuschließenden Betriebsbüchern 
zu vergleichen. Die Bestandsaufnahme hat sich auch auf die in den Betriebsbüchern D und E 
(§ 43) angeschriebenen Waren zu erstrecken. Die Vorräte können probeweise ermittelt werden. 
() Bei der Bestandsaufnahme ist auch probeweise zu prüfen, ob die Anschreibungen in Ab- 
  
teilung 2 der Betriebsbücher A, B, C (Abgang an versteuerten Erzeugnissen) mit den Bestell- 
büchern (§ 12) in Einklang stehen. 
(3) Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme wird dem Hauptamt vorgelegt, das wegen 
der Versteuerung von Fehlmengen gemäß § 11 des Gesetzes Entscheidung trifft. Die Betriebs- 
bücher sind nach der Bestandsaufnahme nötigenfalls durch Anschreibung der Mehrmenge oder 
Abschreibung der Fehlmenge zu berichtigen. 
g 45. 
(1) Betriebsinhaber, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der 
Direktivbehörde ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter 
gesondert, die Abgabe von Tabak oder Zigarettenhuͤllen und die Rücklieferung der daraus her— 
gestellten Erzeugnisse einzutragen ist und etwaige Gewichts- oder Mengenunterschiede festzustellen 
sind. Die Direktivbehörde kann Betriebsinhaber bei nachgewiesenem Bedürfnis von der Führung 
des Heimarbeitsbuchs und von der Anmeldung gemäß § 39 für diejenigen Arbeiter befreien, die 
lediglich nach Schluß der Fabrikarbeit in ihren Behausungen aus Zigarrenblättchen Hülsen her- 
stellen und diese am nächsten Tage an die Fabrik zurückliefern. Die nötigen Sicherheitsmaß- 
nahmen trifft die Direktivbehörde. 
(2) Ergeben sich bei der Rücklieferung Fehlmengen, die den gewöhnlichen Verarbeitungs- 
abgang überschreiten, so hat der Betriebsinhaber der Amtsstelle davon Anzeige zu erstatten. 
(8) Für die Verbringung fertiger Erzeugnisse von der Wohnung des Heimarbeiters nach der 
Fabrik haben die Vorschriften in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes keine Geltung. 
(4) Die Bestimmungen des § 49 über den Kleinhandel finden auch auf die Heimarbeiter 
Anwendung. 
Zu den §§ 13 bis 15 des Gesetzes. 
§ 46. 
(1) Die Zahl und die Ausführung der amtlichen Prüfungen in den zigarettensteuerpflichtigen 
Betrieben bestimmt das Hauptamt. 
E) Das Gleiche gilt für die nach § 15 des Gesetzes zulässigen Prüfungen in den Verkaufs- 
stellen für Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und 
ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie zigarettensteuerpflichtige Erzeug- 
nisse nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. ·
	        
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