Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

3. Einzelverkauf 
durch Hersteller 
und Großhändler. 
4. Verwendung 
leerer Um- 
schließungen zur 
Ausstattung von 
Schaufenstern 
usw. 
(4) Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, ist das daran angebrachte Steuer— 
zeichen in allen Teilen erkennbar zu erhalten. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, 
so ist diese durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wiederverwendung 
als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und — mit Ausnahme 
der im § 53 vorgesehenen Fälle — aus der Verkaufsstätte zu entfernen. 
(5) Mit Genehmigung des Hauptamts kann der Einzelverkauf von Zigaretten durch selbst- 
tätige Verkaufsvorrichtungen erfolgen. In diesem Falle ist jede einzelne Zigarette in der im 
§ 32 Abs. 2 angegebenen Weise zu bezeichnen. Die übrigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die 
Direktivbehörde. 
8 51. 
) Ein Aushang gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes ist in allen Verkaufsstätten für Zigaretten 
und Zigarettentabak zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den Einzelverkauf dieser 
Erzeugnisse verzichten und eine schriftliche Erklärung hierüber der Steuerstelle abgeben. Der 
Aushang wird in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt und bei der 
Anmeldung von der Steuerbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschriften zu 
enthalten: 
1. Zigaretten und Zigarettentabak dürfen zu keinem höheren als dem aus den Steuer- 
zeichen ersichtlichen Preise verkauft werden. 
2. Jede Packung muß ein unverletztes Steuerzeichen tragen. 
3. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittel- 
bar aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Packungen entnommen und 
dem Käufer eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem 
Zigarettentabak. Der Verkäufer hat beim Offnen der Packung eines der drei 
Mittelfelder der Steuerzeichen zu zerreißen oder zu zerschneiden, jedoch dafür 
Sorge zu tragen, daß das Steuerzeichen, solange aus der Packung verkauft wird, 
erkennbar bleibt. 
4. Geöffnete Packungen dürfen nicht nachgefüllt werden. Sie sind nach völliger Ent- 
leerung durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wieder- 
verwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu 
machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen. 
5. Will ein Verkäufer für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuerzeichen 
entsprechenden Kleinverkaufspreis erhöhen, so ist der Steuerunterschied durch Ver- 
wendung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. , 
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf— 
vorschriften des Zigarettensteuergesetzes. 
(2) Die Direktivbehörde kann die Aufnahme weiterer Vorschriften anordnen. 
8 52. 
□) Den Herstellern von Zigaretten oder Zigarettentabak und denjenigen Personen, die damit 
Großhandel betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes der Einzelverkauf nicht gestattet. 
(2) Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Herstellungs= und Großhandelsbetriebe 
räumlich derart getrennten Kleinhandel mit Zigaretten oder Zigarettentabak unterhalten, daß eine 
heimliche Einbringung unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann 
der Einzelverkauf (§ 50) von der Direktivbehörde widerruflich unter Anordnung der im Einzel- 
fall erforderlichen besonderen Uberwachungsmaßregeln gestattet werden. 
§ 53. 
Leere Umschließungen dürfen von Händlern mit zigarettensteuerpflichtigen Waren zur 
Ausstattung der Schaufenster oder Gestelle ihrer Verkaufsstätten verwendet werden, bereits be- 
nutzte Umschließungen (§ 50 Abs. 4) jedoch nur dann, wenn sie zur Aufbewahrung von Zigaretten 
— beispielsweise durch Anbringen von Offnungen im Boden — unbrauchbar gemacht sind. Zur 
 
	        
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