3. Einzelverkauf
durch Hersteller
und Großhändler.
4. Verwendung
leerer Um-
schließungen zur
Ausstattung von
Schaufenstern
usw.
(4) Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, ist das daran angebrachte Steuer—
zeichen in allen Teilen erkennbar zu erhalten. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft,
so ist diese durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wiederverwendung
als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und — mit Ausnahme
der im § 53 vorgesehenen Fälle — aus der Verkaufsstätte zu entfernen.
(5) Mit Genehmigung des Hauptamts kann der Einzelverkauf von Zigaretten durch selbst-
tätige Verkaufsvorrichtungen erfolgen. In diesem Falle ist jede einzelne Zigarette in der im
§ 32 Abs. 2 angegebenen Weise zu bezeichnen. Die übrigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die
Direktivbehörde.
8 51.
) Ein Aushang gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes ist in allen Verkaufsstätten für Zigaretten
und Zigarettentabak zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den Einzelverkauf dieser
Erzeugnisse verzichten und eine schriftliche Erklärung hierüber der Steuerstelle abgeben. Der
Aushang wird in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt und bei der
Anmeldung von der Steuerbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschriften zu
enthalten:
1. Zigaretten und Zigarettentabak dürfen zu keinem höheren als dem aus den Steuer-
zeichen ersichtlichen Preise verkauft werden.
2. Jede Packung muß ein unverletztes Steuerzeichen tragen.
3. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittel-
bar aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Packungen entnommen und
dem Käufer eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem
Zigarettentabak. Der Verkäufer hat beim Offnen der Packung eines der drei
Mittelfelder der Steuerzeichen zu zerreißen oder zu zerschneiden, jedoch dafür
Sorge zu tragen, daß das Steuerzeichen, solange aus der Packung verkauft wird,
erkennbar bleibt.
4. Geöffnete Packungen dürfen nicht nachgefüllt werden. Sie sind nach völliger Ent-
leerung durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wieder-
verwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu
machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen.
5. Will ein Verkäufer für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuerzeichen
entsprechenden Kleinverkaufspreis erhöhen, so ist der Steuerunterschied durch Ver-
wendung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. ,
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf—
vorschriften des Zigarettensteuergesetzes.
(2) Die Direktivbehörde kann die Aufnahme weiterer Vorschriften anordnen.
8 52.
□) Den Herstellern von Zigaretten oder Zigarettentabak und denjenigen Personen, die damit
Großhandel betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes der Einzelverkauf nicht gestattet.
(2) Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Herstellungs= und Großhandelsbetriebe
räumlich derart getrennten Kleinhandel mit Zigaretten oder Zigarettentabak unterhalten, daß eine
heimliche Einbringung unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann
der Einzelverkauf (§ 50) von der Direktivbehörde widerruflich unter Anordnung der im Einzel-
fall erforderlichen besonderen Uberwachungsmaßregeln gestattet werden.
§ 53.
Leere Umschließungen dürfen von Händlern mit zigarettensteuerpflichtigen Waren zur
Ausstattung der Schaufenster oder Gestelle ihrer Verkaufsstätten verwendet werden, bereits be-
nutzte Umschließungen (§ 50 Abs. 4) jedoch nur dann, wenn sie zur Aufbewahrung von Zigaretten
— beispielsweise durch Anbringen von Offnungen im Boden — unbrauchbar gemacht sind. Zur