Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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2. Marine und Schiffahrt. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die von dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklub 
zu Rostock erbetene Genehmigung zur Führung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin verliehenen Abzeichens in der Nationalflagge zu erteilen geruht. 
Zur Führung der mit diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Klubflagge) bedarf es einer 
vom Reichs-Marineamt ausgestellten, auf das Fahrzeug und seinen Besitzer lautenden Legitimation, 
die durch den Klubvorstand einzuholen ist. Die Klubflagge entspricht der Reichsflagge mit dem Klub- 
wappen in einem von den mecklenburgischen Seefarben gebildeten Flaggenfeld im oberen Viertel der 
Flagge am Flaggenstock nach dem beigegebenen Muster. 
  
  
  
  
  
  
3. Zoll-- und Steuer wesen. 
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat die bei der Einfuhr von Zucker aus 
Lachstehend bezeichneten Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszölle, wie folgt, 
anderweit festgesetzt: » 
1. bei der Einfuhr aus Spanien!) 
für 100 kg Rohzucker 19,75 Franken = 15,80 M, 
für 100 kg raffinierten Zucker 19,50 Franken = 15,600 4, 
2. bei der Einfuhr aus Dänemark kommen die festgesetzten Ausgleichszölle für Rohzucker 
und raffinierten Zucker?) in Wegfall. · 
Berlin, den 24. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
1) In Abänderung der unterm 9. Februar 1909 bekannt gemachten Sätze — Zentralblatt für 1909 S. 34 —. 
2) Zentralblatt für 1903 S. 629. 
 
	        
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