— 746 —
2. Marine und Schiffahrt.
Seine Majestät der Kaiser und König haben die von dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklub
zu Rostock erbetene Genehmigung zur Führung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin verliehenen Abzeichens in der Nationalflagge zu erteilen geruht.
Zur Führung der mit diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Klubflagge) bedarf es einer
vom Reichs-Marineamt ausgestellten, auf das Fahrzeug und seinen Besitzer lautenden Legitimation,
die durch den Klubvorstand einzuholen ist. Die Klubflagge entspricht der Reichsflagge mit dem Klub-
wappen in einem von den mecklenburgischen Seefarben gebildeten Flaggenfeld im oberen Viertel der
Flagge am Flaggenstock nach dem beigegebenen Muster.
3. Zoll-- und Steuer wesen.
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902
(Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat die bei der Einfuhr von Zucker aus
Lachstehend bezeichneten Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszölle, wie folgt,
anderweit festgesetzt: »
1. bei der Einfuhr aus Spanien!)
für 100 kg Rohzucker 19,75 Franken = 15,80 M,
für 100 kg raffinierten Zucker 19,50 Franken = 15,600 4,
2. bei der Einfuhr aus Dänemark kommen die festgesetzten Ausgleichszölle für Rohzucker
und raffinierten Zucker?) in Wegfall. ·
Berlin, den 24. Dezember 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
1) In Abänderung der unterm 9. Februar 1909 bekannt gemachten Sätze — Zentralblatt für 1909 S. 34 —.
2) Zentralblatt für 1903 S. 629.