Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die Vermittelung des Bezugs von gollfreier 
Tabaklauge einstellt, sind die Bestände festzustellen und zu verzollen, sofern sie nicht 
nachweislich in das Ausland ausgeführt werden oder ihre Abgabe an andere Erlaubnis- 
scheininhaber von der Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr nach dem Ausland 
steht im Sinne dieser Bestimmung die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder 
in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich. 
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung 
nicht aufgeklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu verzollen. 
12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben, sofern nicht 
die Zollhinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertragsstrafe bis zum Betrage von 
1000 AX sowie unter Umständen die Entziehung der Erlaubnis zur Vermittelung des 
Bezugs von zollfreier Tabaklauge zur Folge. 
13. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1) und deren verantwortliche Bevoll- 
mächtigte, denen die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von zollfreier Tabaklauge 
erteilt ist, ebenso die verantwortlichen Vertreter staatlicher Stellen erhalten je einen 
Abdruck der vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt und haben diese in einer mit 
ihnen aufzunehmenden schriftlichen Verhandlung als für sie verbindlich anzuerkennen.“ 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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