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10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die Vermittelung des Bezugs von gollfreier
Tabaklauge einstellt, sind die Bestände festzustellen und zu verzollen, sofern sie nicht
nachweislich in das Ausland ausgeführt werden oder ihre Abgabe an andere Erlaubnis-
scheininhaber von der Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr nach dem Ausland
steht im Sinne dieser Bestimmung die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder
in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich.
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung
nicht aufgeklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu verzollen.
12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben, sofern nicht
die Zollhinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertragsstrafe bis zum Betrage von
1000 AX sowie unter Umständen die Entziehung der Erlaubnis zur Vermittelung des
Bezugs von zollfreier Tabaklauge zur Folge.
13. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1) und deren verantwortliche Bevoll-
mächtigte, denen die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von zollfreier Tabaklauge
erteilt ist, ebenso die verantwortlichen Vertreter staatlicher Stellen erhalten je einen
Abdruck der vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt und haben diese in einer mit
ihnen aufzunehmenden schriftlichen Verhandlung als für sie verbindlich anzuerkennen.“
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.