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Um das im Abs. 1 bezeichnete Recht beanspruchen zu können, müssen sie
mit genügenden Ausweispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit
versehen sein. Die beiden Teile werden sich durch Notenaustausch darüber ver-
ständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen sind.
Artikel 2
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete
des anderen Teiles in der gleichen Weise und unter denselben Voraussetzungen
wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art
von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen
und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere
Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes
zu erwerben.
Sie sollen in keinem dieser Fälle anderen oder höheren Steuern und Ab-
gaben unterliegen als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten
Nation.
Artikel 3
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des
anderen Teiles befugt sein, in der gleichen Weise und unter denselben Voraus-
setzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation jede Art von
Gewerbe und Handel auszuüben, landwirtschaftliche GrundstÜcke zu bewirt-
schaften oder sich einer sonstigen Berufstätigkeit zu widmen, ohne anderen oder
höheren Auslagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unter-
worfen zu sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.