Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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3. Marine und Schiffahrt. 
  
Der VI. Nachtrag zum Internationalen Signalbuch, amtliche deutsche Ausgabe 1901 — l. Nachtrag 
zum Neudruck des Internationalen Signalbuchs, amtliche deutsche Ausgabe 1911 — ist erschienen. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Schweden. 
  
Die im Jahre 1896 zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden getroffene Vereinbarung, 
betreffend die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 228) 
ist wegen der Einführung von Spezialausweisen über den von deutschen Vermessungsbehörden nach 
schwedischem Verfahren ermittelten Netto-Raumgehalt deutscher Dampfer durch nachstehendes neues 
ÜUbereinkommen ersetzt worden: 
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe schwedischer Segel- und Dampf- 
schiffe einschließlich der im Appendig zum Meßbrief schwedischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über 
den nach der britischen Regel ermittelten Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung anerkannt. 
Schwedische Dampfschiffe, deren Meßbriefe den Netto-Raumgehalt nach der britischen Regel 
nicht nachweisen, können zum Zwecke der Entrichtung der Schiffsabgaben die Ermittelung des Abzugs 
für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den §§ 14B und 15 der deutschen Schiffsvermessungs- 
ordnung vom 1. März 1895 verlangen. 
Schwedische Segel= und Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1894 ausgestellt 
sind, können zu gleichem Zwecke von dem in ihrem Meßbrief nachgewiesenen Raumgehalt (jedoch nicht 
von dem nach der britischen Regel ermittelten) einen nötigenfalls durch Nachvermessung der betreffenden 
Räume zu ermittelnden Abzug für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Schiffsführers und 
zur Aufbewahrung der Bootsmannsvorräte bestimmten Räume beanspruchen. 
HKonnen die in den beiden letzten Absätzen vorgesehenen Abzüge wegen Untunlichkeit einer 
Nachvermessung nicht besonders ermittelt werden, so kann die Hafenbehörde den bezüglichen Ansprüchen 
der Schiffe durch einen prozentualen Abschlag von dem in dem schwedischen Meßbrief nachgewiesenen 
Netto-Raumgehalt genügen, welcher zu bemessen ist 
a) für den Ausgleich des Unterschieds im Abzug für die Maschinen-, Kessel-= und Kohlen= 
räume auf 10 0/, 
b) für die zum persönlichen Gebrauch des Schiffsführers und die zur Aufbewahrung der 
Bootsmannsvorräte bestimmten Räume zusammen auf 2 % vom Netto-Raumgehalt. 
2. In schwedischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segelschiffe und die 
deutschen Dampfschiffen ausgestellten Spezialausweise') über den Netto-Raumgehalt nach den schwedischen 
Vermessungsvorschriften ohne Nachvermessung anerkannt. 
Ist der Dampfer nicht im Besitz eines solchen Ausweises, so werden zur Feststellung des für 
die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für die Maschinen-, 
Kessel= und Kohlenräume durch Nachvermessung dieser Räume nach den schwedischen Vorschriften er- 
mittelt, die sonst erforderlichen Angaben aber dem deutschen Meßbrief entnommen. 
3. Alle erforderlichen Nachvermessungen sind auf das Maß des Notwendigen zu beschränken. 
Die Gebühren für diese Nachvermessungen werden nur für die tatsächlich vermessenen Räume berechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
*) Siehe das nachstehende Muster.
	        
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