Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Wufter 18 
H upt mtsbezirk Bene! (Tabaksteuerordnung § 41). 
a a Edz. 
Hebebezirk Schwedt. 
Abrechnungsbuch 
für den 
vom Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommenen Tabak. 
Erntejahr 1972. 
Enthält Blätter, ce mit einer an- 
gHesiegelten Schnto- dierchzogen Senc. Geführt von 
Uüneerschrift.) 
Anleitung. 
1. Unter „Anschreibung“ ist die Menge des zurückgenommenen Tabaks und der Steuerbetrag anzugeben, den der 
Tabakpflanzer nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zu vertreten hat. Unter „Abschreibung“ sind in Spalte 6 die Steuerbeträge 
für den versteuerten und versendeten Tabak sowie diejenigen Steuerbeträge anzugeben, die nach § 25 letzter Satz und 5 27 
des Gesetzes unerhoben bleiben. In Spalte 7 werden die dem Tabakpflanzer nach den einzelnen Abschreibungen zur Last 
bleibenden Steuerbeträge verzeichnet, deren Höhe ihm nach § 41 Abs. 3 der Tabaksteuerordnung mitgeteilt wird. 
2. Beim Abschluß des Abrechnungsbuchs (5 43 der Tabaksteuerordnung) wird die Summe der Abschreibung an 
Tabak von der angeschriebenen Menge abgesetzt und von dem Reste der vom Tabakpflanzer etwa noch zu vertretende 
Steuerbetrag berechnet, der alsbald einzuziehen ist. 
3. Wenn der versendete oder versteuerte Tabak zuvor veräußert wurde, ist der Name seines Käufers oder 
sonstigen Erwerbers in Spalte 4 anzugeben. 
4. Wenn der Tabak veräußert oder vom Tabakpflanzer in den freien Verkehr gesetzt worden ist, wird in Spalte 4 
auf die dem Abrechnungsbuche beizufügende Anmeldung nach Muster 9 verwiesen. 
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