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Wufter 18
H upt mtsbezirk Bene! (Tabaksteuerordnung § 41).
a a Edz.
Hebebezirk Schwedt.
Abrechnungsbuch
für den
vom Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommenen Tabak.
Erntejahr 1972.
Enthält Blätter, ce mit einer an-
gHesiegelten Schnto- dierchzogen Senc. Geführt von
Uüneerschrift.)
Anleitung.
1. Unter „Anschreibung“ ist die Menge des zurückgenommenen Tabaks und der Steuerbetrag anzugeben, den der
Tabakpflanzer nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zu vertreten hat. Unter „Abschreibung“ sind in Spalte 6 die Steuerbeträge
für den versteuerten und versendeten Tabak sowie diejenigen Steuerbeträge anzugeben, die nach § 25 letzter Satz und 5 27
des Gesetzes unerhoben bleiben. In Spalte 7 werden die dem Tabakpflanzer nach den einzelnen Abschreibungen zur Last
bleibenden Steuerbeträge verzeichnet, deren Höhe ihm nach § 41 Abs. 3 der Tabaksteuerordnung mitgeteilt wird.
2. Beim Abschluß des Abrechnungsbuchs (5 43 der Tabaksteuerordnung) wird die Summe der Abschreibung an
Tabak von der angeschriebenen Menge abgesetzt und von dem Reste der vom Tabakpflanzer etwa noch zu vertretende
Steuerbetrag berechnet, der alsbald einzuziehen ist.
3. Wenn der versendete oder versteuerte Tabak zuvor veräußert wurde, ist der Name seines Käufers oder
sonstigen Erwerbers in Spalte 4 anzugeben.
4. Wenn der Tabak veräußert oder vom Tabakpflanzer in den freien Verkehr gesetzt worden ist, wird in Spalte 4
auf die dem Abrechnungsbuche beizufügende Anmeldung nach Muster 9 verwiesen.
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