Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Anlage B. 
Tabaksteuer Stundungsordnung. 
81. 
u) Die Tabakgewichtsteuer kann gemäß § 30 des Gesetzes gestundet werden 
a) dem Tabakpflanzer (§ 12 des Gesetzes) sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber Allgemeines. 
von Tabak (5 29 des Gesetzes) bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres, 
b) bei der Abmeldung von inländischem Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung dem 
Abmelder oder — bei der Versendung mit Begleitschein II — dem Empfänger für 
eine Frist von drei Monaten. 
Tabakpflanzern, die ihren geernteten Tabak nachweislich nicht bis Ende Oktober des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, kann die Stundungsfrist von der Direktivbehörde 
auf Antrag bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres verlängert werden. 
(2) Bei Stundung der Tabaksteuer ist über jeden im Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuer- 
ordnung) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes An- 
erkenntnisses muß mindestens 100 J, soweit es sich um Tabakpflanzer handelt, mindestens 25 
betragen. · 
(3) Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stun— 
dungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag ein— 
zuzahlen. 
82. 
Für gestundete Tabaksteuer ist Sicherheit zu leisten. Die Grundsätze hierfür und die 
Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden 
können, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sie schreibt auch, abgesehen von dem Falle 
des § 5 Abs. 2, die Form der Stundungsanerkenntnisse vor. 
83. 
□)Zur Erleichterung des Uberganges der Steuerpflicht (5 29 des Gesetzes) auf Erwerber Stundungs- 
des Tabaks, die in anderen Hebebezirken wohnen, kann die Sicherheit für die Stundung der ausweise. 
Tabaksteuer auf Grund von Stundungsausweisen desjenigen Hauptamts beschafft werden, in 
dessen Bezirke der Erwerber seinen Wohnsitz hat. 
G) Die Erteilung von Stundungsausweisen ist bei dem Hauptamt schriftlich zu beantragen. 
Soll der Ausweis durch einen Vertreter benutzt werden, so ist dieser unter Übergabe einer Aus- 
sertigung seiner eigenhändigen Unterschrift dem Hauptamt anzumelden. Der Antragsteller hat 
lür den Gesamtbetrag, auf den die von ihm beantragten Ausweise lauten sollen, nach § 2 Sicher- 
beit zu leisten. 
(s) Der Ausweis wird vom Hauptamt für ein Tabakerntejahr nach Muster a ausgefertigt, Muster "“ 
seade der Antragsteller sich den Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Unterschrift unter- ** 
orfen hat. 
(4) Uber die erteilten Ausweise führt das Hauptamt ein Ausfertigungsbuch nach Muster b. 
Erhält ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer ein- — 
getragen und durch Buchstaben unterschieden. 
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