Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Muster.— 
– 
5006 — 
84. 
Der Ausweisnehmer haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, der mit dem Stun— 
dungsausweis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder 
sonstigen Vollmacht haftet er für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa 
getriebenen Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem 
Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist. 
8 5. 
(1) Auf Grund des Stundungsausweises können die Hebestellen den darin bezeichneten Per- 
sonen bis zu dem im Ausweis angegebenen Betrage für gekauften oder sonst erworbenen, in eine 
Niederlage noch nicht aufgenommenen Tabak Stundung gewähren. Eine Stundungsbewilligung 
ist jedoch nach dem 15. Juli des Jahres, das dem im Ausweis angegebenen Erntejahre folgt, 
nicht mehr zulässig. Die Hebestellen sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des 
Inhabers eines Stundungsausweises zu prüfen. 
(2) Die vom Stundungsnehmer den Hebestellen zu übergebenden Anerkenntnisse (5 1 Abs. 2) 
sind nach Muster c auszufertigen. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt 
des Ausweises, die Gesamtsumme, über die er lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und 
gibt dem Inhaber den Ausweis zurück, nachdem sie darin den gestundeten Betrag dem Vordruck 
gemäß angeschrieben hat. 
(s) UÜber die Stundung läßt die Hebestelle eine Benachrichtigung nach Muster d dem Aus- 
fertigungsamte zugehen, das die Angaben in sein Ausfertigungsbuch übernimmt. 
86. 
(1) Bei Ablauf der Stundungsfrist sind die gestundeten Beträge bei der Hebestelle, bei der 
das Anerkenntnis abgegeben worden ist, einzuzahlen. Die Hebestelle benachrichtigt von der Ein— 
zahlung das Hauptamt, das den Ausweis ausgefertigt hat, und dieses vermerkt den Eingang 
der Benachrichtigung im Ausfertigungsbuche. 
(2) Wird der gestundete Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so ersucht die zuständige Hebe— 
stelle alsbald das Hauptamt, von dem der Ausweis ausgefertigt ist, um Einziehung und Uber- 
sendung des rückständigen Betrags. Das Hauptamt hat dem Antrag sofort zu entsprechen. Es 
erhält von dem ersuchenden Amte das mit Quittung versehene Anerkenntnis und zieht den Be- 
trag nebst den entstandenen Kosten vom Stundungsnehmer ein. 
87. 
Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Stundungsausweis an das Ausfertigungsamt 
zurückgegeben und die Einzahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung 
versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
	        
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