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5. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 18. April 1912 bestimme ich auf Grund des
§5 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres der Schiffs-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Kirchwärder, obgleich er
seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg hinaus erstreckt, durch die
Hamburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 14. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
6. Zoll= und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter
und der Oberbehörden.
Königreich Preußen.
· Bei dem Stempel= und Erbschaftssteueramt in Posen ist am 1. April d. J. eine dritte Abteilung
errichtet. Das Amt führt von da ab die Bezeichnung:
Königliches Stempel= und Erbschaftssteueramt Abteilung I (II, III)
und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirk die Provinz Posen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 7. Juni d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen in einem Stück geflochtenen Hutstumpen
und unausgerüsteten Hüten aus (röhrenförmigem) Panamastroh — Tarifnummer 541 —
zum Waschen, Bleichen, Färben, Formen, Umformen, Zurichten und Ausrüsten die Vor-
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.