Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Die Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 22 ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) In Ziffer 1 Abs. 1 sind in der dritten und vierten Zeile die Worte zu streichen „sowie 
dem Chef der Bulgarischen diplomatischen Agentur in Berlin“; 
b) in Ziffer 2 Abs. 1 ist in der zweiten Zeile zu streichen „Ecuador,"; 
) in Ziffer 2 Abs. 2 ist in der zweiten Zeile vor „Frankreich“ einzuschalten „Ecuador,“; 
d) hinter Ziffer 2 am Schlusse ist als Ziffer 3 folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
„3. Die Gegenstände, für die nach den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 
Zollfreiheit gewährt wird, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ohne 
besondere Revision abzulassen." 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen, den nachstehenden Anderungen 
und Ergänzungen der Mineralöl-Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil III 37 B) die 
Zustimmung zu erteilen. 
1. Im § 3 Abs. 1 ist im zweiten Satze hinter „Zweiganstalten“ einzufügen „an leichten Olen“. 
Am Schlusse des Absatzes ist folgender Satz neu aufzunehmen: Ferner sind in den Gesamtjahresbedarf 
diejenigen Mengen an anderen als leichten Olen (Schwerbenzin, Benzol und dergleichen) einzurechnen, 
die an Stelle der leichten Ole zu dem gleichen Zwecke ohne Inanspruchnahme der Zollfreiheit bezogen 
oder verwendet werden. 
2. Im § 5 ist unter a hinter dem Worte „Zwecken“ einzufügen „sowie den chemischen Wasch- 
anstalten (§ 2b) für das zum Reinigen“. 
3. Im § 5 sind unter c die Worte „bis 0O, einschließlich“ zu streichen. 
4. Hinter § 5 ist folgende Bestimmung neu aufzunehmen: 
v § 5a. 
Von der Zollfreiheit sind diejenigen Mineralöle ausgeschlossen, die von anderen als den in 
§§ 2, 5 ausdrücklich genannten Betrieben oder zu anderen als den daselbst angegebenen Zwecken ver- 
wendet werden. Zu den nicht zulässigen Verwendungen gehört insbesondere die Herstellung und Ab- 
gabe von sogenannten Terpeutinölersatzmitteln, die lediglich durch Vermischen von Mineralöl mit Riech- 
oder anderen Stoffen bereitet und unter der Bezeichnung Terpentinölersatz, Patentterpentinöl, Ver- 
dünnungsöl u. a. in den Handel gebracht werden. Auch darf zollfreies Mineralöl nicht an Betriebe 
abgegeben werden, die Lacke und Firnisse nicht selbst herstellen, sondern fertig oder halbfertig aus 
Lack= oder Firnisfabriken beziehen und bei sich für die Zwecke ihres Betriebs noch mit Mineralöl 
verdünnen und gebrauchsfertig machen. 
5. Dem § 8 ist nachstehender Zusatz anzufügen: 
Er hat ferner eine allgemeine Betriebserklärung (genaue Angabe des Verwendungszwecks der 
Mineralöle, gegebenenfalls Beschreibung des Herstellungsganges der Erzeugnisse und Bezeichnung der 
Art und Menge der Stoffe, deren Zusatz beabsichtigt wird) abzugeben, von der ohne Genehmigung der 
Zollbehörde (Hauptamt) nicht abgewichen werden darf. 
6. In Zeile 3 des § 25 ist das Wort „leichten“ zu streichen. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn.
	        
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