Abgabenerlaß
aus Billig-
keitsrück-
sichten.
b 1) Zugrunde
gegangene
Essigsäure.
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2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen der Essigsäureordnung
(Zentralblatt 1909 S. 1173) die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 16. Juli 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Anderungen der GEssigsäureordnung.
Zu § 1.
Als neuer Abs. 3 ist folgende Bestimmung einzufügen:
(s) Die Verwendung der zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure zur Her-
stellung von Heilmitteln, die in fertigem Zustand freie Essigsäure nicht mehr ent-
halten, ist als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen. Bei der
Beurteilung dürfen geringe Mengen freier Essigsäure unberücksichtigt bleiben, wenn
ihr Vorkommen auf Zufälligkeiten, Mängel bei der Herstellung, längere Lagerung
usw. zurückzuführen ist. Zur Bereitung anderer Heilmittel darf nur versteuerte
Essigsäure verwendet werden.
Hinter § 13 ist folgende Bestimmung als neuer § 13a einzuschalten:
8 13a.
Auf den Erlaß von Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist § 58 der Branntwein-
steuer-Grundbestimmungen entsprechend anzuwenden.
Zu § 86.
Hinter „Angabe“ ist einzuschalten:
„der zur Vergällung von je 100 kg wasserfreier Essigsäure erforderlichen Mengen“.
Hinter § 92 ist folgende Bestimmung als neuer § 92 einzuschalten:
923.
Die an den Bezugsberechtigten (§ 91) zu steuerfreien Zwecken abgegebene
Essigsäure steht bis zum Verbrauch unter amtlicher Uberwachung. Während der
Versendung nachweislich zugrunde gegangene Essigsäure bleibt verbrauchsabgaben-
frei; die Entscheidung trifft das Hauptamt des Bestimmungsorts der Sendung.
Zu § 99.
Der Zeile 1 ist voranzustellen: „1)“ und im ersten Satze das Wort „nur“ zu streichen.
Als Abs. 2 ist anzufügen:
(2) Die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure darf unversteuert auch an solche
Gewerbtreibende abgegeben werden, die sich durch eine nach § 85 erteilte Ge-
nehmigung darüber ausweisen, daß sie die Essigsäure nach Vergällung steuerfrei