gestellt haben; die Direktivbehörde kann bezüglich der unter c, d und f aufgeführten
Erzeugnisse Ausnahmen zulassen.
8 49.
Für ausgeführten Branntwein und ausgeführte Branntweinerzeugnisse wird: 2. Umfang
a) die Verbrauchsabgabe in Höhe dndn 1, Mark
für das Liter Alkohol erlassen oder, falls es sich um Er- 9
zeugnisse aus versteuertem oder verzolltem Branntwein
handelt, erstattet und
b) die Betriebsauflage vergütet.
Diese Vergütung beträgt:
1. für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre,
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in
Jässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt er-
folgt (§ 48 unter b und .
2. für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Brannt-
wein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter 1
angegeben (§ 48 unter a, d,e und )).. 0O00075 Mark
für das Liter Alkohol.
O,16 Mark,
Zu § 50.
Im Abs. 1 sind die Worte „sowie aus Branntwein hergestellter Essig“ zu streichen.
§ 51 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
E 51.
(1) Sollen Branntwein oder Branntweinerzeugnisse mit dem Anspruch auf 4. Anmeldung
Steuerfreiheit ausgeführt werden, so ist in der Regel die Ausfertigung eines Begleit= zur Ausfuhr.
scheins I zu beantragen. Zu den Begleitscheinen sind Vordrucke nach Muster 16 zu Must
verwenden. Für die Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen kann die Direktivbehörde Nuk. 1
die innere Einrichtung der Begleitscheine abändern; die Muster 17 bis 19 dienen bälter 17
dabei als Vorbild. 19
(2) Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, von dem der Ausgang
über die Grenze überwacht werden soll (Ausgangsamt); bei der Versendung mit der
Eisenbahn kann die Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts unterbleiben, bei
der Versendung mit der Post muß sie unterbleiben.
Zu §52.
Statt: „sowie 74, 75 und 76e“ ist zu setzen:
„sowie 74 und 75“.
Zu § 83.
Die Worte oder handelt es sich um die Ausfuhr von Essig aus Branntwein“ und das
darauf folgende „Komma“ sind zu streichen.
Hinter § 55 ist folgende Bestimmung als neuer § 55 à einzuschalten:
» §55a.
(1) Bei der Ausfuhr mit der Post nach Orten außerhalb des deutschen Zoll= 8 a. Ausfuhr.
gebiets und der Zollausschlüsse sowie nach der Insel Helgoland sind die Bestimmungen mit der Post.
des §8 17 der Post-Zollordnung anzuwenden, soweit nicht der Abs. 2 und der § 68
ein anderes vorsehen. ·
(2) In anderen als in den Fällen des § 68 kann mit Genehmigung der Direk-
tivbehörde nach folgenden Bestimmungen verfahren werden: Die Poststücke werden von