Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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stammt, der als solcher versteuert oder verzollt worden ist, und daß weder Methyl- 
alkohol noch ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der 
Alkoholmenge verhindert, verwendet ist. 
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erhält in der Randbeischrift und im Eingang folgende Fassung: 
5 59. 
(1) Wer aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen bis 
zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt mit 
dem Anspruch auf die in § 49 unter b 1 vorgesehene Vergütung auszuführen (usw. 
wie bisher). 
Zu § 59e. 
Die Worte: „Zwetschen oder Kirschen“ sind zu ersetzen durch: 
„Steinobst oder Beeren“. 
Zu § 60. 
Die Abs. 2 und 3 erhalten nachstehende Fassung: 
(2) Die Direktivbehörde kann die auf einmal zur Untersuchung zu stellende 
Mindestmenge bei Trinkbranntwein auf 5 Liter, bei Punschessenzen und sonstigen zur 
Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei 
Fluidertrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln auf 1 Liter 
herabsetzen. 
(63) Die Direktivbehörde kann weiter gestatten, daß bei der Ausfuhr von Fluid- 
erxtrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln die für die Aus- 
fuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Bestimmungen entsprechend an- 
gewendet werden. 
Zu § 60. 
In der Randbeischrift ist hinter „Fässern“ einzuschalten: 
„oder Korb- 
flaschen“. 
Der Eingang von Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Bei der Ausfuhr von Likören in Flaschen bis zu einem Liter oder in 
Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt darf die im § 49 unter b 1 
vorgesehene Vergütung (usw. wie bisher). 
Zu § 61. 
Im Abs. 2 ist hinter „Methylalkohol“ einzuschalten: 
„Oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol- 
menge verhindert,“. 
Zu §§ 63 und 68. 
Im 8 63 Abs. 2 und im §& 68 Abf. 1 ist anstatt „3 Liter Alkohol“ zu setzen: 
„ein Liter Alkohol“. 
Zu § 68. 
Die bisherigen Abs. „3“ und „4“ erhalten die Nummern „4“ und „5“, und als Abk. 3 
ist hinter dem Abs. 2 folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
" (3) Vor der Auflieferung bei der Post sind die Sendungen mit dem im § 55a 
Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel zu bekleben, auf dem jedoch statt der Nummer des 
Begleitschein-Ausfertigungsbuchs die Nummer des Post-Ausgangsbuchs anzugeben ist. 
Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. Bei der Aus- 
händigung solcher Poststücke im Inland sind die Bestimmungen des § 55 a Absf. 3 
anzuwenden. 
2. Besondere 
Bestimmun- 
gen für aus 
Steinobstoder 
Beeren 
hergestellten 
Branntwein 
in Flaschen 
bis zu einem 
Liter oder 
in Fässern 
oder Korb- 
flaschen bis 
zu 100 Liter 
Naumgehalt.
	        
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