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stammt, der als solcher versteuert oder verzollt worden ist, und daß weder Methyl-
alkohol noch ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der
Alkoholmenge verhindert, verwendet ist.
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erhält in der Randbeischrift und im Eingang folgende Fassung:
5 59.
(1) Wer aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen bis
zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt mit
dem Anspruch auf die in § 49 unter b 1 vorgesehene Vergütung auszuführen (usw.
wie bisher).
Zu § 59e.
Die Worte: „Zwetschen oder Kirschen“ sind zu ersetzen durch:
„Steinobst oder Beeren“.
Zu § 60.
Die Abs. 2 und 3 erhalten nachstehende Fassung:
(2) Die Direktivbehörde kann die auf einmal zur Untersuchung zu stellende
Mindestmenge bei Trinkbranntwein auf 5 Liter, bei Punschessenzen und sonstigen zur
Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei
Fluidertrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln auf 1 Liter
herabsetzen.
(63) Die Direktivbehörde kann weiter gestatten, daß bei der Ausfuhr von Fluid-
erxtrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln die für die Aus-
fuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Bestimmungen entsprechend an-
gewendet werden.
Zu § 60.
In der Randbeischrift ist hinter „Fässern“ einzuschalten:
„oder Korb-
flaschen“.
Der Eingang von Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Ausfuhr von Likören in Flaschen bis zu einem Liter oder in
Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt darf die im § 49 unter b 1
vorgesehene Vergütung (usw. wie bisher).
Zu § 61.
Im Abs. 2 ist hinter „Methylalkohol“ einzuschalten:
„Oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol-
menge verhindert,“.
Zu §§ 63 und 68.
Im 8 63 Abs. 2 und im §& 68 Abf. 1 ist anstatt „3 Liter Alkohol“ zu setzen:
„ein Liter Alkohol“.
Zu § 68.
Die bisherigen Abs. „3“ und „4“ erhalten die Nummern „4“ und „5“, und als Abk. 3
ist hinter dem Abs. 2 folgende neue Bestimmung einzuschalten:
" (3) Vor der Auflieferung bei der Post sind die Sendungen mit dem im § 55a
Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel zu bekleben, auf dem jedoch statt der Nummer des
Begleitschein-Ausfertigungsbuchs die Nummer des Post-Ausgangsbuchs anzugeben ist.
Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. Bei der Aus-
händigung solcher Poststücke im Inland sind die Bestimmungen des § 55 a Absf. 3
anzuwenden.
2. Besondere
Bestimmun-
gen für aus
Steinobstoder
Beeren
hergestellten
Branntwein
in Flaschen
bis zu einem
Liter oder
in Fässern
oder Korb-
flaschen bis
zu 100 Liter
Naumgehalt.