Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Im Abs. 1 ist hinter den Worten: „Äthern“, „Ather“ und „Athers“ entsprechend jedes— 
mal einzuschalten: 
„(Estern)“, „(Ester)“ und „(Esters)“. 
Die Anlagen 24 a, 24b und 24c sind zu streichen. 
Zu Muster 30. 
Auf Seite 1 im Abs. 1 sind die Worte: „aus dem § 72 Abs. 1 und 2 des Branntwein- 
steuergesetzes vom 15. Juli 1909“ zu streichen. 
Auf Seite 1 im Abs. 2 ist hinter „eine gleiche Menge“ einzuschalten: 
„anderen als nach § 92 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung“. 
Auf Seite 2 bei Nr. 1 und 2 im Eingang hinter „Liter“ ist einzuschalten: 
„anderer als nach § 92 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung“. 
Zu Muster 32. 
In der Anleitung zum Gebrauche werden die Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 6 durch 
folgenden Wortlaut ersetzt 
2. Die Anschreibungen erfolgen auf Antrag des Blattinhabers auf Grund der Abfertigungs- 
papiere über die vollständige Vergällung oder über die Ausfuhr, ferner auf Antrag 
einer Hebestelle auf Grund der von dieser nach Muster 33 ausgestellten Nachweisung 
88 Abs. 2), auf Grund eines Vergällungsscheins und im Wege der Ubertragung 
99 
3. Die Abschreibungen werden im Einvernehmen mit dem Blattinhaber bewirkt für 
beteiligte Gewerbtreibende, die vergällungspflichtigen Branntwein als der Vergällungs- 
pflicht nicht unterliegend abfertigen lassen (Abteilung B, Spalte 4) oder im Wege der 
Übertragung (§5 99, Abs. 2). 
4. Die Hebestelle ist in Abteilung A, Spalte 6 nur in dem Falle des § 97, Abs. 1, b, 
in Abteilung B, Spalte 5 nur in dem Falle des § 101, Abs. 1, b anzugeben. 
5. Die Anzahl der Vergällungsscheine ist in Abteilung A, Spalte 7 nur einzutragen, 
wenn die Alkoholmenge in Abteilung A, Spalte 3 auf Grund solcher Scheine an- 
geschrieben ist (§ 99, Abs. 1). 
6. Zu den Eintragungen infolge von Uberweisungen (§ 99, Abs. 2) sind auf beiden 
Blättern die notwendigen Erläuterungen zu geben. 
7. Die Belege sind für jedes Betriebsjahr in einem Hefte zu sammeln. 
Die Uberschrift in der Abteilung „A. Anschreibung“ lautet künftig wie folgt: 
A. Anschreibung 
von vergällungsfreiem Branntwein, der vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist. 
In Spalte 6 der Abteilung A. und in Spalte 5 der Abteilung B. sind die Worte „des 
Hauptamts, das“ zu ersetzen durch: 
„der Hebestelle, die“. 
In Spalte 4 der Abteilung B. sind die Worte „Für den Brennereibesitzer“ zu ersetzen durch: 
„Des beteiligten Gewerbtreibenden“. 
Hinter Muster 32 sind die beiden neuen Muster 33 und 34 einzuschieben. 
Zu Muster 33. 
Muster 33 erhält die Nummer 35; außerdem sind auf Seite 2 und 3 desselben die gleichen 
Anderungen vorzunehmen wie bei Muster 32.
	        
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