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3. Maß= und Gewichtswesen.
bGekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
sind die folgenden Arten von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden:
Zusatz zu In., In # Iund 1#.— Zähler mit Doppelzählwerk, Form. . R,
hergestellt von der lr ns ihlecabrie H. Aron in Charlottenburg.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin Wx#, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 6. September 1912.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reeichsanstal.
In Vertretung: Hagen.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Stationskontrolleur, Königlich Preußische Zollinspektor Schweiger zu Passau ist durch Ver-
fügung des Königlich Preußischen Finanzministers vom 1. Oktober 1912 ab zum Ober-Zollrevisor
ernannt worden.
Auf Grund des § 45 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909°)
wird bekannt gegeben, daß nach Mitteilung der Landesregierungen an den nachstehend bezeichneten
inländischen Börsen für die daselbst angegebenen Waren Terminpreise oder Preise für Zeitgeschäfte im
Sinne der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes notiert werden:
an der Börse in Berlin
Terminpreise für
MRüböl, «
Kupfer
Preise für Zeitgeschäfte für
Weizen,
Roggen,
Hafer,
Mais,
6 Roggenmehl,
an der Börse in Magdeburg
Terminpreise für
Rohzucker,
an der Börse in Cöln
Terminpreise für
Rüböl,
*) Zentralblatt für 1912 S. 35.