d) Ab-
rechnungs-
verfahren.
7.
ter 11—
Muster
— 62 —
(2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter Aus-
fertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Gesamtbeförde-
rungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat.
(:) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuerbetrag
fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere
wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
Zum § 49 des Gesetzes.
8 100.
(1) Auf Antrag kann den im § 48 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von der
obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be-
stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und Staats-
anstalten vorgeschriebenen Verfahrens (88§ 94, 95) zu entrichten. Zur Entscheidung ist die oberste
Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, in dessen Gebiete der Betrieb des Unter-
nehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so sind
die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkartenausgabestellen zuständig, welche in
ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter fol-
genden besonderen Maßgaben zu erteilen:
1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden
Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 17 in doppelter Aus-
fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von der
obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der Ab-
rechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in an-
nähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In
der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei er-
heblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats
während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur
Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme
bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags
niedriger festzusetzen.
2. Den Nachweisungen (5 94) sind die Zusammenstellungen der Fahrkarten-Ausgabe-
stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach
Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkarten-Ausgabestellen,
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An-
ordnung der zuständigen Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung
der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist.
4. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung
gegen Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für
welche die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte
mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer
zu bedrucken.
5. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder keine
der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben,
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als
Fahrtausweis zugelassen,
I0) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Aus-
gabemonats nicht verrechnet, oder
d) der Vorschrift im § 97 Satz 2 zuwidergehandelt wird,
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver-
tragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten
gesetzlichen Strafe zu zahlen.