Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

2. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmuchung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze. Vom 31. Oktober 1912. 
  
Der Bundesrat hat die nachstehende Anderung der Ausführungsbestimmungen D zu dem 
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 55) beschlossen. 
Der § 18 10 unter c erhält folgende Fassung: 
J) bei Tuberkulose, 
wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und (für den Fall 
der Miteinfuhr der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbe- 
zeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig 
umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind, 
ferner — jedoch nur unter der Voraussetzung, daß in natürlichem Zusammenhang 
mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei 
von Tuberkulose befunden werden — 
wenn die Lymphdrüsen im Kehlgang allein oder gleichzeitig mit den Lymphdrüsen an 
der Lungenwurzel und im Mittelfell oder mit einer dieser Drüsen in der angegebenen 
Weise tuberkulös verändert sind, 
oder 
wenn in den Lungen allein oder bei gleichzeitigem Vorliegen tuberkulöser Ver- 
änderungen der angegebenen Art in den Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im 
Mittelfell oder an einer dieser Drüsen tuberkulöse Herde vorhanden sind, die nicht 
auf dem Wege des Blutkreislaufs entstanden, wenig umfangreich und trocken, verkäst 
oder verkalkt sind; 
die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind in allen vorbezeichneten 
Fällen ganz zu vernichten. 
Berlin, den 31. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 17. Oktober d. J. beschlossen: 
In den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakao- 
zolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892 sind einzuschalten: 
Im 8§ 1 hinter d die Worte: 
e) gerösteter Kakaobruch (gereinigte, geröstete, geschälte und gebrochene Kakao- 
bohnen), 
f) Eichelkakao, der mindestens 79 v. H. Kakaomasse und Zucker, darunter mindestens 
60 v. H. Kakaomasse, enthält,
	        
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