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(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken.
19. (5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 19 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind
Mustet von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen.
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre
bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden.
E 112.
1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraftfahr-
zeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 111 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der
Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die
Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungs-
bescheinigung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt,
sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen.
(s) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (Muster 32) ein.
E 113.
1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine Er-
seer 20. laubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 20 aus, ohne den Vordruck für die
MulGültigkeitsdauer auszufüllen.
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5: 15,5 cm hergestellt.
Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wagerecht schraffierten
Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und eine Breite von 4,8 cm.
(s) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen.
Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu
den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt
zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind.
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt.
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier-
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unter-
lassener Anmeldung zu entsprechen.
8 114.
(1) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen.
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungsantrag
nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte Steuerkarte
an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll.
Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die Gültigkeitsdauer
dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der Stempelabgabe erbracht
ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung der Karte einzutragen,
soweit im § 115 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist je nach dem Ersuchen der
Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum zu bemessen und im Vordruck
zu vermerken.