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33. Zoll= und Steuerwesen.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen
Oberzollrevisors Stieding der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes,
Zollinspektor Linsen den Königlich Bayerischen Hauptzollämtern zu Kaiserslautern, Landau und
Ludwigshafen am Rhein, dem Großherzoglich Badischen Hauptzollamt und dem Großherzoglich Badischen
Hauptsteueramte zu Mannheim sowie den in den Bezirken der Hauptämter zu Mannheim gelegenen,
mit der Verwaltung der Tabak--, Zigaretten-, Branntwein-, Schaumwein-, Leuchtmittel- und Zünd-
warensteuer betrauten Großherzoglich Badischen Finanzämtern vom 1. August 1912 ab als Stations-
kontrolleur mit dem Wohnsitz in Mannheim beigeordnet worden.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Die Ubergangsstelle Bieber im Bezirke des Hauptzollamts Hanau ist aufgehoben worden.
Das Zollamt 1 Cöln-Deutz im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster ist nach Cöln-
Kalk im gleichen Bezirke verlegt worden und führt fortan die Bezeichnunz „Zollamt I Cöln-Kalk“.
Auf dem Güterbahnhof in Charlottenburg ist eine selbständige Zollabfertigungsstelle unter der
Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Charlottenburg Güterbahnhof“ errichtet worden, der folgende Be-
fugnisse beigelegt worden sind: sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Ab-
fertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Erhebung von Ubergangsabgaben sowie
Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen.
In Mülheim a. d. Ruhr ist ein neues Zollamt I mit der amtlichen Bezeichnung „Zollamt I
Mülheim-Ruhr-Bahnhof“ errichtet worden. Das dort bereits bestehende Zollamt führt jetzt die Be-
zeichnung „Zollamt I Mülheim-Ruhr-Stadt“.
Dem Zollamt I Mülheim-Ruhr-Bahnhof sind folgende Befugnisse beigelegt: 3, 9, 10, 18 bis
21, 28, 29, 30, 35 bis 39, 49 bis 54, 60, 61, 64 und 67 bis 72; Ausfertigung und Erledigung
von Zoll= und Branntweinbegleitscheinen I und II; Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II; Er-
ledigung von Leuchtmittel-, Schaumwein= und Zigarettenbegleitscheinen; Ausfertigung und Erledigung
von Zündwarenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Beschränkung; Aus-
fertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; Abfertigung von Bier, Brannt-
wein und Branntweinfabrikaten sowie von Tabak, wenn für diese Waren Abgabenvergütung usw. be-
ansprucht wird; sämtliche Befugnisse im Übergangsabgabenverkehre.
Das Zollamt I Mülheim-Ruhr-Stadt behält folgende Befugnisse: Ausfertigung und Erledigung
von Branntweinbegleitscheinen und Tabakbegleitscheinen I und II; Erledigung von Zuckerbegleit-
scheinen II; Erledigung von Essigsäurebegleitscheinen; Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß
oder in Eisenbahnkesselwagen eingehendem inländischen Branntwein.
Erteilt:
dem Zollamt II Anastazewo im Bezirke des Hauptzollamts Hohensalza die Befugnis zur Aus-
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Zucker, der für die Zuckerfabrik in Goslawice in Rußland zur
Durchfuhr abgefertigt wird;
dem Zollamt 1I Borken im Bezirke des Hauptzollamts Vreden die Befugnis zur Ausfertigung
von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
dem Zollamt I Detmold im Bezirke des Hauptzollamts Lemgo die unbeschränkte Befugnis
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I, die unbeschränkte Befugnis zur Abfertigung der unter Eisen-
bahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter und die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln;
dem Zollamt I Dülmen im Bezirke des Hauptzollamts Münster die Befugnis zur Ausfertigung
von Leuchtmittelbegleitscheinen;