Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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(4) Ist der Tabak vom Verarbeiter selbst gepflanzt, oder sind Tabak oder Zigarren ohne 
Gegenwert erworben worden, so gilt als zollzuschlagpflichtiger Wert der Ware der Preis, der 
nach der Marktlage von inländischen Verarbeitern für ausländischen Tabak oder von Einbringern 
für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. Nach dem gleichen Grundsatz ist 
von der Zollstelle — nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, in wichtigen Fällen des 
Prüfungsamts für Tabakbewertung — der Wert für Tabak oder Zigarren festzusetzen, wenn in 
den Fällen der §§ 104 und 157 des Vereinszollgesetzes oder in anderen Fällen, beispielsweise 
bei einer Hinterziehung des Wertzolls, die nicht unter die Strafvorschrift des § 10 des Gesetzes 
fällt, keine Wertanmeldung vorliegt. Als ohne Gegenwert erworben gelten ferner Tabak oder 
Zigarren, die von einer ausländischen Niederlassung eines Geschäfts an eine andere Niederlassung 
desselben Geschäfts im Inland abgegeben werden, auch wenn eine Rechnung darüber aus- 
gestellt wird. 
83. 
(1) Im Sinne des § 2 Abs. 2 bilden einen Teil des Gesamtpreises: 
a) Kosten für Beförderung — soweit sie nicht nach Abs. 5 außer Betracht bleiben —, 
für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung, Auslagerung oder irgendwelche 
andere Behandlung der Ware, die beim Bezug aus zollinländischen Verschlußlagern 
oder aus den deutschen Zollausschlüssen bis zum Ubergange der Ware an den Ver- 
arbeiter oder Verzoller (Abs. 2), beim Bezug aus dem sonstigen Zollausland bis 
zum Ubergange der Ware über die Zollgrenze oder bis zur Einlagerung in einem 
Zollausschlußgebiet entstehen, 
b) besondere Vergütungen, die für die Vermittelung oder den Abschluß des Kauf- 
geschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend einem Zusammenhange 
stehende Dienste an den Verkäufer oder seinen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, 
Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Ver- 
arbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlen sind. 
(2) Als Ubergang der Ware an den Verarbeiter oder Verzoller (Abs. 1a) gilt der Zeit- 
punkt, an dem sie an den Verarbeiter oder Verzoller abgesendet wird, oder wenn die Ware nicht 
sofort bezogen wird, der Zeitpunkt, von dem ab sie für den Käufer — mit oder ohne Nieder- 
legung für seine Rechnung — zur Verfügung gehalten wird. 
(3) Ist der Käufer verpflichtet, die Rechnung über gelieferten Tabak früher als sechs 
Monate, über gelieferte Zigarren früher als zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu begleichen, 
so wird der Grundpreis (§ 2 Abs. 2) für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist um ½ v. H., 
für jeden halben Monat um ¼ v. H. erhöht (Zielzuschlag). Zeiträume unter einem halben Monat 
bleiben unberücksichtigt, wenn sie sieben Tage nicht überschreiten; andernfalls werden sie als ein 
halber Monat gerechnet. Der hiernach zu dem Grundpreis hinzutretende Zuschlag wird gegen 
einen vom Verkäufer dem Käufer gewährten Skontoabzug aufgerechnet. Bei Käufen nach den 
in den Niederlanden üblichen Zahlungsbedingungen, der sogenannten holländischen Kondition), 
beträgt der Zielzuschlag in jedem Falle 1,65 v. H. des Grundpreises, gleichviel ob der Verkäufer 
sofortige Barzahlung oder Zahlung nach dreiundeinhalb Monaten verlangt. 
() Die in Abs. 1 unter à aufgeführten Kosten, soweit sie nicht vom Verkäufer getragen 
werden und im Rechnungspreis inbegriffen sind sowie die in Abs. 1 unter b bezeichneten Ver- 
gütungen und der Zielzuschlag (Abs. 3) sind in der Wertanmeldung besonders aufzuführen. An 
Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich einzusetzen: 
a) beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden im Frachtverkehr 
1. für die Fracht bis zur Zollgrenze mit Einschluß der Kosten für Versicherung 
der Ware während des Versandses 070 J, 
2. für die Fracht und sämtliche anderen in Abs. 1 unter à aufgeführten 
Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den 
Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerunn 1,,50 M 
für jeden Doppelzentner des Zollreingewichts; 
  
  
*) Diese lautet: Ziel 3½ Monate oder bar mit 1 v. H. Abzug nach Wahl des Verkäufers.
	        
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