Muster .
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sein. Händler der letzten Art können die Muster bei dem Grenzeingangsamt oder bei der Zoll-
stelle ihres Geschäftssitzes verzollen lassen. Die Muster von Händlern, die nur im Ausland
ansässig sind oder neben ihrem Geschäftssitz im Inland noch eine Niederlassung zum Zwecke des
Verkaufs von Tabak im Ausland haben, sind bei dem Grenzeingangsamte zu verzollen. Händler,
die im Inland einen Geschäftssitz haben, können die Muster auch von ihren im Inland auf Ver-
schlußlagern befindlichen Vorräten entnehmen.
(3s) Die Muster müssen mit besonderem Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. Die
Höhe des Anbietungspreises ist auf Verlangen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken der
Händler nachzuweisen.
(t) Bei der Verzollung der Muster ist in der Eingangsanmeldung (Lagerabmeldung) oder
in einer Anlage dazu vom Händler anzugeben
a) Gesamtzahl, Gesamtgewicht, Gesamtpreis aller auf einmal zur Abfertigung vor-
geführten Muster,
b) Zeichen (Nummer), Gewicht, Anbietungspreis, Ursprungsland und Sonderbezeichnung
der Tabakart jedes ein zelnen Musters. An Stelle der Einzelgewichte kann bei
annähernd gleichem Gewichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster an-
gegeben werden.
Sollen für ein Muster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt dieser Preise
einzusetzen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bei Amtern an der Grenze mit erheblichem
Eingang an Tabakmustern an Stelle der Angaben unter b eine vereinfachte schriftliche An-
meldung zulassen.
(5ö) Den Eingangsanmeldungen über Muster, die beim Grenzeingangsamte verzollt werden,
sind konsularisch beglaubigte Aufstellungen der Anbietungspreise, sogenannte Musternoten, bei-
zufügen. Jedoch kann bei Händlern, die im Ausland ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung
haben, von der konsularischen Beglaubigung abgesehen werden, wenn dem Eingangsamte durch
eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der Konsulatsbehörde
jedesmal eine zweite Ausfertigung der Musternoten einzureichen und ihr auf Verlangen nach-
träglich durch seine Bücher und Schriftstücke die Richtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise
nachzuweisen. Ferner brauchen bei Händlern, die nur im Inland einen Geschäftssitz haben, die
Musternoten der Eingangsanmeldung überhaupt nicht beigefügt zu werden, wenn das Eingangsamt
zugleich die für den Geschäftssitz des Händlers zuständige Zollstelle ist, oder wenn dem Eingangs-
amte durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der für
seinen Geschäftssitz zuständigen Zollstelle jedesmal eine zweite Ausfertigung der Eingangs-
anmeldung zur Nachprüfung des Anbietungspreises einzureichen. Das Eingangsamt hat von
Zeit zu Zeit eine Nachprüfung darüber zu veranlassen, ob der Händler seiner Verpflichtung zur
jedesmaligen Vorlegung der zweiten Ausfertigungen der Musternoten oder Eingangsanmeldungen
nachkommt.
(6) Die Bescheinigungen für Händler, von denen eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5
abgegeben ist, werden von der Konsulatsbehörde oder, wenn der Händler nur im Inland einen
Geschäftssitz hat, von der für diesen zuständigen Zollstelle erteilt und können von ihr jederzeit
widerrufen werden. Von einem Widerruf ist dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben. Eine
Bescheinigung wird ferner über die Anmeldungen gemäß Abs. 2 erteilt, falls der Anmelder nicht
gleichzeitig auf die Vergünstigung des Abs. 5 Anspruch macht. Die Bescheinigungen werden nach
Muster 1 — auf Verlangen für jeden Verkaufsvermittler besonders — für je zwei Kalender-
jahre ausgefertigt und sind nach Ablauf der Geltungsdauer sowie beim Eintritt von Anderungen
(Besitzwechsel, Aufgabe des Geschäfts usw.) bei Vermeidung der in § 20 Abs. 7 angegebenen
Folgen zurückzugeben. Das Unterlassen der Rücklieferung zieht die in § 20 Abs. 7 angegebenen
Folgen nach sich. Die von den Zollstellen erteilten Bescheinigungen werden in das nach § 20
Abs. 6 zu führende Merkbuch eingetragen.
) Sofern bei der Zollabfertigung wegen der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Bedenken
entstehen, sind die Hauptämter befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter
Zuschlag von 5 v. H. für die Reichsfinanzverwaltung anzukaufen. Die Befugnis kann von den
Direktivbehörden anderen Zollstellen übertragen werden.