Aachweisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats November 1912.
Bezeichnung
der
Einnahmen vom Beginne
des Rechnungsjahrs bis
zum Schlusse des Monats
Im Reichshaushalts-Etat ist
die Einnahme für das
Rechnungsjahr 1912 veran-
Einnahmen November 1912 schlagt auf
" 4 .
1- 2 8
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 515 721 766 791 381 000
** ni-
101 667 000 141 780 000
Reichs-Eisenbahnverwaltung
3. Medizinal= und Veterinärwesen.
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4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der
Reichsversicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. November 1912 auf Grund des § 1242 Nr. 1
und 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §8 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. Januar d. J. an für
a) 1. die in den Betrieben oder im Dienste der Ostpreußischen Landschaft, der Bank der Ost-
preußischen Landschaft und der Lebensversicherungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Ost-
preußischen Landschaft, der Bank der Ostpreußischen Landschaft und der Lebensversiche-
rungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt
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