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3. Die den Intendanturen unmittelbar zugehenden Liquidationen über Kommunalservis, ge-
stundete Eisenbahnfahrgelder, Reisegebührnisse nicht regimentierter Offiziere und Beamten usw. sind fest-
zustellen und gleich wie die von ihnen aufzustellenden Gerechnungen der Mehrkosten der Brot-, Futter-
und Lazarettverpflegung ebenfalls den beteiligten Zivilbehörden zu übersenden.
In den Servisliquidationen sind zurückzurechnen:
à) die in der Garnison ersparten Servisbeträge,
b) während der sechs Monate Oktober bis einschließlich März die Differenz zwischen den
Winter= und Sommerservissätzen für diejenigen Unteroffiziere und Mannschaften des
Kommandos, welche in der Garnison vor dem Ausrücken kasernementsmäßig untergebracht
waren, insofern deren Kasernenquartier nicht durch außerhalb der Kasernen untergebracht
gewesene Selbstmieter oder Naturalquartierinhaber belegt worden sind und deshalb nicht
der Servis nach a als erspart zu berechnen ist. In den Fällen, in welchen ersparte
Beträge von Garnisonservis nicht abgesetzt worden sind, ist ein Ausweis der Intendantur
beizufügen, daß und weshalb eine solche Ersparnis nicht eingetreten beziehungsweise auf
den Kommnnalservis nicht in Anrechnung zu bringen gewesen ist.
4. Die Zivilbehörden weisen die nach vorstehendem von den Intendanturen festgestellten, bei
ihnen liquidierten Beträge auf die ihnen unterstellten Kassen zur Zahlung an die Truppenteile be-
ziehungsweise sonstigen Empfangsberechtigten an und reichen die Liquidationen nebst Belegen dem
Reichsamt des Innern behufs Herbeiführung der Erstattung aus der Reichskasse ein.
Berlin, den 24. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober d. J. beschlossen, daß in der Anlage D der Zucker-
steuer-Ausführungsbestimmungen
1. im § 1Be am Schlusse anzufügen ist: „sowie Cremes für Konditoreizwecke (Fondant-
masse mit Zusätzen von Fetten, Sahne und aromatischen Stoffen)“,
2. im § 3 Abs. 2 der Eingang wie folgt zu fassen ist:
„Ein Zusatz von Stärkezucker ist bei Fondants, Pralinees und Cremes —
Be des §5 1 — und bei usw.“,
3. im § 16 Abs. 2 der zweite Satz wie folgt zu fassen ist:
„Für Früchte, bei deren Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden
hat, sowie für stärkezuckerhaltige Dragees, Schaumwaren, Fondants, Pralinees und
Cremes (§ 1 Bb, d, e und h) erfolgt die Vergütung nach Maßgabe usw.“
Berlin, den 23. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.