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gesetzt. Ein Mehr= oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und
Betriebsmittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu- oder
von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen.
g 26.
(1) Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grund-
stücken ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von den Grund-
stücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und
unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr
erzielen kann.
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittel-
bar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm., Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk- oder Kreide-
brüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem land= oder
forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um einen der fort-
schreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
() Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag unter
Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu
berechnen.
§ 27.
1) In die zur Ermittelung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirtschaftungs-
kosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden Arbeits-
kräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere Arbeitskraft für
erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit des
Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als diese Tätigkeit des Selbst-
bewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür angesetzte Wertbetrag die
angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt.
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und deren
Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu rechnen.
() Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirtschafts-
betriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden.
8 28.
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat
und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorge-
kommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl der Jahre
der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu
stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie
den Zwischen= und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten
die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen
der Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken,
Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durch-
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde gelegten Zeitraums
entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen
Flächen auszuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs
Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben.
5 29.
Soweit nicht in § 28 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise zu
ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich erzielten
Reinertrage findet nicht statt.