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Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen die-
jenigen, welche
1. am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Postdampf-
schiffs „Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croixs“ oder am 7. August
1856 an dem Gefechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas beteiligt gewesen sind,
2. im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den Be-
satzungen nachstehender Schiffe gehört haben:
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe“ und „Vineta",
der Segelfregatte „Niobe“,
der Avisos „Grille, „Loreley“, „Pr. Adler“,
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz", „Camäleon“, „Comet“, „Cyclop“, „Delphin“,
„Juchs“, „Habicht", „Hay"“, „Hyäne“, „Jäger"“, „Natter“, „Pfeil“, „Salamander“,
„Schwalbe“, Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, „Wolf“,
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kanonenjollen,
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“, des Avisos „Loreley“,
der Dampfkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 21. Juni ein-
schließlich gehört haben,
4. aaide Sillern 1870/71 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten Zeiten
gehört haben:
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Carl“ am 5. August und 11. Sep-
ember „
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870, Dampfer „Cuxhaven“ am
13. August 1870,
„Elisabeth“", „Pr. Adler“, „Camäleon“, „Tiger“ am 5. September 1870,
„Arcona“, „Aymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet“, „Fuchs“,
„Hay“, „Schwalbe“, „Sperber“, „Prinz Adalbert“, „Wolf“, „Cyclop“, „Habicht“,
„Jäger“, „Pfeil“, „Hyäne“, „Natter“, „Wespe“, „Blitz“, „Drache“, „Salamander“,
„Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen dem 17. Juli 1870 und dem 2. März
1871 einschließlich,
oden bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen befunden
aben.
§ 2.
Als kriegerische Unternehmungen in französischen Diensten im Sinne des § 4 des Gesetzes vom
19. Mai 1913 gelten:
1. der Krimkrieg gegen Rußland 1854 bis 1856,
2. der Krieg gegen Osterreich-Ungarn 1859,
3. die Expedition nach Mexico 1862 bis 1867,
4. die Besehin von Rom 1867,
5. der Deutsch-Französische Krieg 1870/71,
6. kriegerische Unternehmungen in den französischen Kolonien bis zum 10. Mai 1871.
Bei der Prüfung der Kriegsteilnehmereigenschaft nach § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1913
finden im übrigen die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Es ist demgemäß erforderlich
daß die fraglichen Reichsangehörigen infolge ihrer früheren Staatsangehörigkeit als Personen des Unter-
offizier= oder Mannschaftsstandes der französischen oder dänischen Armee oder Marine zu kriegerischen
Zwecken auf dem betreffenden Kriegsschauplatz anwesend gewesen sind oder sich zum mindesten im Be-
reiche der Operationen des Feindes befunden haben, und zwar, soweit die Beteiligung an den im 81
Abs. 2 unter 1 bis 3 angeführten Kriegen in Frage kommt, innerhalb der dort bezeichneten zeitlichen
Grenzen.
Frühere Angehörige der französischen Marine sind als Teilnehmer des Feld3zugs von 1870/71
— abgesehen von einer Verwendung am Lande und der Teilnahme an einem Gefechte — dann an-
zusehen, wenn sie an einer der Fahrten französischer Flottenabteilungen in die deutschen Gewässer in
den Bereich der preußischen Flotte teilgenommen haben.