Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

—  1152  —

§  6.
Ob  ein  Antragsteller  wegen  Bestrafung  als  der  Fürsorge  unwürdig  anzusehen  ist,  hängt  von
der  Art  und  Schwere  der  Straftat  sowie  von  der  Zeit  ihrer  Begehung  und  der  späteren  Lebensführung

  ab.

§  7.

Die  Entscheidung  über  die  Unterstützungsbedürftigkeit  und  die  Würdigkeit  des  Antragstellers
soll  nicht  ohne  Anhörung  der  zuständigen  Ortsbehörde  oder,  falls  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  im  Ausland  hat,  der  zuständigen  Kaiserlichen  Konsularbehörde  erfolgen.

Die  Außerung  der  Ortsbehörde  oder  der  Kaiserlichen  Konsularbehörde  muß  sich  insbesondere
einerseits  auf  das  etwa  vorhandene  Vermögen  des  Antragstellers,  seine  Einkommensquellen  und  die
Verhältnisse  seiner  unterhaltspflichtigen  Verwandten,  anderseits  auf  seinen  Schuldenstand  und  die  Verhältnisse
  seiner  unterhaltsberechtigten  Verwandten  erstrecken.  Sie  soll  auch  möglichst  angeben,  welches
Gesamteinkommen  unter  Berücksichtigung  aller  bei  dem  Antragsteller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
  nach  den  Verwaltungsgrundsätzen  oder  der  Ubung  am  Wohnort  zur  Bestreitung  des  notwendigen

  Lebensunterhalts  für  ausreichend  erachtet  wird.

§  8.
Soweit  die  Militärpapiere  des  Antragstellers  keine  Auskunft  geben,  ist  eine  Außerung  des
zuständigen  Bezirkskommandos  darüber  herbeizuführen:

1.  ob  der  Antragsteller  an  dem  Feldzug  von  1870/71  oder  an  einem  von  deutschen  Staaten
vor  1870  geführten  Kriege  ehrenvollen  Anteil  genommen  hat  (Artikel  1  Ziffer  3  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1895),

2.  ob  er  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpension  oder  eine  sonstige  entsprechende  Zuwendung
  bezieht  (Artikel  III  §  2  zu  à  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  und  §  5  der
Ausführungsbestimmungen).

Die  ehemaligen  nichtdeutschen  Soldaten  haben  die  Kriegsteilnehmereigenschaft  durch  Vorlage
der  Militärpapiere  nachzuweisen.  Wo  diese  fehlen  oder  unvollständig  sind,  kann  der  Nachweis  auch
auf  sonstige  Weise,  insbesondere  durch  Zeugen,  erbracht  werden.

§  9.
Über  die  Bewilligung  der  Beihilfe,  insbesondere  darüber,  wer  im  Einzelfall  als  Kriegsteilnehmer
  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  der  Antragsteller
  zur  Zeit  der  Einreichung  des  Antrags  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Hat  der
Antragsteller  keinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt,  oder  hat  er  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Ausland,  so  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
der  Kriegsteilnehmer  besitzt.  Falls  hiernach  mehrere  Regierungen  zuständig  sind,  ist  unter  ihnen  in
erster  Linie  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  zur  Entscheidung  berufen,  in  dem  der  Antragsteller
zuletzt  seinen  Wohnsitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  einen  Aufenthalt  gehabt  hat
ibert  Die  Landesregierung  kann  die  Entscheidung  einer  ihr  unterstellten  staatlichen  Behörde
übertragen.
In  zweifelhaften  Fällen  ist  bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  Kriegsteilnehmer
  ist,  das  zuständige  Kriegsministerium,  das  Reichs-Marineamt  oder  die  Landesregierung  dssjenigen
  Staates  zu  beteiligen,  in  dessen  Diensten  der  Antragsteller  gestanden  hat.

§  10.

Die  Anträge  der  Kriegsteilnehmer,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Ausland
haben,  können  bei  den  zuständigen  Kaiserlichen  Konsularbehörden  angebracht  werden.  Diese  haben  die
bei  ihnen  eingehenden  Anträge  mit  der  im  §  7  vorgeschriebenen  Außerung  zur  Entscheidung  der  nach
§  9  zuständigen  Stelle  zu  bringen.  

Die  Bescheidung  auf  die  Anträge  der  Kriegsteilnehmer,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernde
Aufenthalt  im  Ausland  haben,  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kaiserlichen
Konsularbehörden.