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6. Veersichernngswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte. Vom 10. November 1913.
Auf Grund des § 110 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimme ich nach An-
hören des Verwaltungsrats der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte folgendes:
Geschäftsordnung
für den Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
A. Organisation des Berwaltungsrats.
*l 1.
Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Direktoriums der Reichsversicherungs-
anstalt für Angestellte. Der Vorsitzende ladet zu den Sitzungen ein, bestimmt, vorbehaltlich der
§§ 12, 14, die Tagesordnung und leitet die Beratungen des Verwaltungsrats. Er vertritt den Ver-
waltungsrat nach außen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse sowie die weitere geschäftliche
Behandlung seiner Vorschläge und Entschließungen.
82.
» Stellvertreter des Vorsitzenden ist das als ständiger Vertreter des Präsidenten bestellte Mit-
glied des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt; ist auch dieses verhindert, so liegt die Stellver-
tretung den übrigen beamteten Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob.
83.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats bestellt zu Anfang jeder Wahlzeit für deren ganze
Dauer aus der Zahl der Mitglieder je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu Voll-
ziehern der Aufzeichnung über die Verhandlungen des Verwaltungsrats.
84.
Zur Beratung und Prüfung einzelner Gegenstände kann der Verwaltungsrat Ausschüsse wählen.
Als ständige Ausschüsse wählt der Verwaltungsrat zu Beginn seiner Wahlzeit
a) einen Haushalts- und Rechnungsausschuß,
b) einen Geschäftsordnungs- und Petitionsausschuß.
85.
Jedem Ausschuß müssen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und können
höchstens je vier Vertreter der beiden Gruppen angehören.
Ausschüsse von vier Mitgliedern haben das Recht, sich im Bedarfsfalle selbst durch je einen
oder je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu ergänzen, die ständigen Ausschüsse
Lerinih nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats, die spätestens in der nächsten Sitzung einzu-
olen ist.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist gleichzeitig stimmberechtigter Vorsitzender in den
beiden ständigen Ausschüssen; in anderen kann er durch Beschluß des Verwaltungsrats mit dem stimm-
berechtigten Vorsitz betraut werden. Soweit er den Vorsitz eines solchen Ausschusses nicht führt, kann
er allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme beiwohnen.
86.
Zum Schriftführer des Verwaltungsrats bestellt der Vorsitzende zu Beginn jeder Wahlzeit für
deren ganze Dauer einen etatsmäßigen höheren Beamten der Reichsversicherungsanstalt. Der Schrift-
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