Full text : Der belehrende bayerische Sekretär.

50  Gefaͤngniß-  Besuche.

Erläuterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  die
Abänderungen  des  Ch.  II  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Ugl.  Bo.  XVI  S.  38.
LI.Entlassung  gegen  Kaution.

Das  Gesuch  um  Entlassung  eines  Verhafteten
gegen  Kaution,  während  die  geschlossenen  Voruntersuchungsakten
  zur  Antragsstellung  oder  Beschlußfassung
  in  geheimer  Sitzung  vorliegen,  ist  von  dem
Untersuchungsrichter,  welcher  sich  zu  diesem  Zwecke
die  Akten  vom  Staatsanwalte  zurückerbitten  muß,
zu  bescheiden.

Just.  Minist.  Entschl.  v.  27  Dez.  1849,  an  das
AG.  zu  Freising  ergangen.

Lll.  Einschreitungen  gegen  ercedirende  Gefangene.

Die  Einschreitungen  gegen  Gefangene  in  Gemäßheit
  Art.  56  Th.  II  d.  St  G.  stehen  bis  zu
dem  Zeitpunkte,  wo  die  Verweisung  der  Sache  zu
dem  Schwurgerichte  oder  Kreis=  und  Stadtgerichte
rechtskräftig  ausgesprochen  ist,  lediglich  dem  Untersuchungsrichter
  zu.  Von  diesem  Zeitpunkte  aber
geht  diese  Befugniß  an  den  Vorstand  des  Gerichtes
  über,  zu  welchem  die  Sache  verwiesen  ist.

Just.  Minist.  Entschl.  v.  27.  Dez.  1849,  an  das
AG.  zu  Freising  ergangen.

LIII.Gefängniß-Besuche.

Seit  dem  Eintritte  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.
1848,  die  Abänd.  des  Th.  II  des  StGB.  betr.,
haben  sich  Anstände  darüber  ergeben,  wer  über  den
Zugang  fremder  Personen  zu  den  Gefängnissen  zu
verfügen  habe.  Hierüber  ist  am  15.  Dezember  1849