50 Gefaͤngniß- Besuche.
Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die
Abänderungen des Ch. II des Strafgesetzbuches vom
Jahre 1813 betr.
Ugl. Bo. XVI S. 38.
LI.Entlassung gegen Kaution.
Das Gesuch um Entlassung eines Verhafteten
gegen Kaution, während die geschlossenen Voruntersuchungsakten
zur Antragsstellung oder Beschlußfassung
in geheimer Sitzung vorliegen, ist von dem
Untersuchungsrichter, welcher sich zu diesem Zwecke
die Akten vom Staatsanwalte zurückerbitten muß,
zu bescheiden.
Just. Minist. Entschl. v. 27 Dez. 1849, an das
AG. zu Freising ergangen.
Lll. Einschreitungen gegen ercedirende Gefangene.
Die Einschreitungen gegen Gefangene in Gemäßheit
Art. 56 Th. II d. St G. stehen bis zu
dem Zeitpunkte, wo die Verweisung der Sache zu
dem Schwurgerichte oder Kreis= und Stadtgerichte
rechtskräftig ausgesprochen ist, lediglich dem Untersuchungsrichter
zu. Von diesem Zeitpunkte aber
geht diese Befugniß an den Vorstand des Gerichtes
über, zu welchem die Sache verwiesen ist.
Just. Minist. Entschl. v. 27. Dez. 1849, an das
AG. zu Freising ergangen.
LIII.Gefängniß-Besuche.
Seit dem Eintritte des Gesetzes vom 10. Nov.
1848, die Abänd. des Th. II des StGB. betr.,
haben sich Anstände darüber ergeben, wer über den
Zugang fremder Personen zu den Gefängnissen zu
verfügen habe. Hierüber ist am 15. Dezember 1849