Metadata : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

386  74.  Die  Swinemünder  Depesche.

wie  der  Herr  Vorredner  das  Telegramm  zur  Sprache  gebracht  hat,  welches
Seine  Majestät  der  Kaiser  vor  5  Monaten  an  Seine  Königliche  Hoheit
den  Prinz-Regenten  von  Bayern  gerichtet  hat.  Der  Herr  Abgeordnete
Schacdler  hat  die  Frage  aufgeworfen,  ob  und  wie  weit  ich  die  Verantwortung
  für  dieses  Telegramm  übernehme.  Nach  unserer  Verfassung,  die
uns  alle  bindet,  bin  ich  verantwortlich  für  diejenigen  Kaiserlichen  Entschließungen,
  welche  an  die  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  gebunden
sind.  Artikel  17  der  Reichsverfassung  bestimmt,  daß  Anordnungen  und
Verfügungen  des  Kaisers  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  bedürfen,
welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Diese  Gegenzeichnung
und  die  dadurch  begründete  Verantwortlichkeit  erstreckt  sich  also  nur  anf
Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers,  also  nur  auf  solche  Handlungen,
  welche  in  unmittelbarer  Ansübung  der  dem  Kaiser  zustehenden
Regierungsrechte  vor  sich  gehen,  dagegen  nicht  auf  persönliche  Kundgebungen,
selbst  wenn  solche  persönlichen  Kundgebungen  programmatischer  Natur  sind.
(Sehr  richtig!  rechts.)
Dementsprechend  ist,  wie  Sie  sich  alle  erinnern  werden,  der  bekannte
Erlaß  des  Kaisers  Friedrich  vom  März  1888,  in  welchem  der  verewigte
Monarch  die  Grundsätze  darlegte,  nach  denen  er  seine  Regierung  einzurichten
wünschte,  von  keinem  Minister  gegengezeichnet  worden.  Ebenso  sind  die
Erlasse  unseres  jetzigen  Kaisers  vom  Februar  1890  über  die  Ordnung
der  Arbeiterverhältnisse  von  keinem  Minister  kontrasigniert  worden.  Jenseits
  dieser  von  der  Verfassung  gezogenen  Schranken  beginnt  das  weite
Gebict,  wo  nicht  mehr  die  formale  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
Platz  greift,  sondern,  ich  möchte  sagen,  die  Imponderabilien  der  Tradition,
des  Taktes,  der  Gewissenhaftigkeit,  der  moralischen  Verantwortlichkeit.


Welche  Folgerungen  ergeben  sich  nun  aus  dieser  moralischen  Verantwortlichkeit
  des  Reichskanzlers  gegenüber  persönlichen  Kundgebungen
des  Kaisers?  Reichsgesetzlich  ist  diese  moralische  Verantwortlichkeit  weder
ausgedrückt,  noch  umschricben;  sie  folgt  aber  meines  Erachtens  aus  der
Natur  der  kanzlerischen  Institution.  Ich  nehme  keinen  Anstand,
hier  und  vor  dem  Lande  zu  sagen,  daß  ein  gewissenhafter,
cin  seiner  moralischen  Verantwortlichkeit  sich  bewußter
Reichskanzler  nicht  würde  im  Amte  bleiben  können,  wenn
er  Dinge  nicht  zu  verhindern  vermöchte,  die  nach  seinem
pflichtmäßigen  Ermessen  das  Wohl  des  Reichs  wirklich
und  dauernd  schädigen  würden.

(Hört,  hört!  bei  den  Sozialdemokraten.)