Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Recht
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kömmlinges  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die

Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft,
als  g.  Erbteil  gilt  der  dem  Abkömmlinge

  zur  Zeit  der  Beendigung  gebührende
  Anteil  an  dem  Gesamtgut,
als  Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des
Wertes  dieses  Anteils.  1518.

s.  Erbe  2049.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  für  die

a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  und  der

§§  1442  bis  1453,  1455  bis  1457

Anwendung.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  sind
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können,
sowie  R.,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen

  oder  deren  Erwerb  durch  den

Tod  eines  der  Ehegatten  bedingt  ist.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist,

was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes

Gut  erklärt  ist.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,
was  er  auf  Grund  eines  zu  seinem
eingebrachten  Gute  gehörenden  R.

oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,

Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  das  sich  auf  das
eingebrachte  Gut  bezieht.  Ausgenommmen
  ist  der  Erwerb  aus  dem
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erworbenen  Forderung  zum

eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner

erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
  erlangt;  die  Vorschriften  der
§§  406  bis  408  finden  entsprechende
Anwendung.  1439,  1486,  1554.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

Ehucke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

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Recht

finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  im  übrigen  die  Vorschriften  der
§8  1373—1383,  1390—1417  entsprechende
  Anwendung.

Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehaltsgut  erklärt  ist
oder  von  der  Frau  nach  §  1369  oder

§  1370  erworben  wird.
s.Errungenschaftsgemeinschaft
—  Gübterrecht.

Haftung  des  Gesamtgutes  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau  infolge  eines  ihr
zustehenden  R.  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Die  Vorschriften  des  §  1535  und  des
§  1536  Nr.  1,  4  finden  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  insoweit
keine  Anwendung,  als  vie  Verbindlichkeiten
  nach  §  1529  Abs.  2  von  dem
Gesamtgute  zu  tragen  sind.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften
  des  §  1535  insoweit,  als
die  Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts,  der  für  Rechnung
  des  Gesamtguts  geführt  wird,
oder  infolge  eines  zu  einem  solchen
Erwerbsgeschäfte  gehörenden  R.  oder
des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
Sache  entstehen.

Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
der  Ehegatten  nach  den  8§  1442,
1472,  1473.

Wird  die  Errungenschaftsgemeinschaft
auf  Grund  des  §  1418  Nr.  3  bis  5
aufgehoben,  so  kann  der  Mann  unter
den  Voraussetzungen  des  8§  1425
Abs.  1  auf  Wiedetherstellung  der
Gemeinschaft  klagen.  1548.

Zu  dem  unbeweglichen  Vermögen,  das
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  ein-52