Recht
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1515
1519
1522
1523
1524
1525
kömmlinges entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Erbfalls tritt die
Beendigung der f. Gütergemeinschaft,
als g. Erbteil gilt der dem Abkömmlinge
zur Zeit der Beendigung gebührende
Anteil an dem Gesamtgut,
als Pflichtteil gilt die Hälfte des
Wertes dieses Anteils. 1518.
s. Erbe 2049.
Auf das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 und der
§§ 1442 bis 1453, 1455 bis 1457
Anwendung.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei
der Errungenschaftsgemeinschaft sind
Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können,
sowie R., die mit seinem Tode erlöschen
oder deren Erwerb durch den
Tod eines der Ehegatten bedingt ist.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist,
was durch Ehevertrag für eingebrachtes
Gut erklärt ist.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist,
was er auf Grund eines zu seinem
eingebrachten Gute gehörenden R.
oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines
zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft
erwirbt, das sich auf das
eingebrachte Gut bezieht. Ausgenommmen
ist der Erwerb aus dem
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zum
eingebrachten Gute hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der
§§ 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung. 1439, 1486, 1554.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
Ehucke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
817
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1537
1546
1547
1551
Recht
finden bei der Errungenschaftsgemeinschaft
im übrigen die Vorschriften der
§8 1373—1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Vorbehaltsgut der Frau bei Errungenschaftsgemeinschaft
ist, was durch Ehevertrag
für Vorbehaltsgut erklärt ist
oder von der Frau nach § 1369 oder
§ 1370 erworben wird.
s.Errungenschaftsgemeinschaft
— Gübterrecht.
Haftung des Gesamtgutes der Errungenschaftsgemeinschaft
für eine Verbindlichkeit
der Frau infolge eines ihr
zustehenden R. s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Die Vorschriften des § 1535 und des
§ 1536 Nr. 1, 4 finden bei der
Errungenschaftsgemeinschaft insoweit
keine Anwendung, als vie Verbindlichkeiten
nach § 1529 Abs. 2 von dem
Gesamtgute zu tragen sind.
Das Gleiche gilt von den Vorschriften
des § 1535 insoweit, als
die Verbindlichkeiten durch den Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts, der für Rechnung
des Gesamtguts geführt wird,
oder infolge eines zu einem solchen
Erwerbsgeschäfte gehörenden R. oder
des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entstehen.
Nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
findet in Ansehung
des Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich das Rechtsverhältnis
der Ehegatten nach den 8§ 1442,
1472, 1473.
Wird die Errungenschaftsgemeinschaft
auf Grund des § 1418 Nr. 3 bis 5
aufgehoben, so kann der Mann unter
den Voraussetzungen des 8§ 1425
Abs. 1 auf Wiedetherstellung der
Gemeinschaft klagen. 1548.
Zu dem unbeweglichen Vermögen, das
bei der Fahrnisgemeinschaft ein-52