Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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1X Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschlieblinn 10 Pf., 
über 250 bis 500 g einschließliggggggnnnn . ... 20 „ 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechsel- 
akzepten“ ist im Abs. XN zwischen dem ersten und zweiten Satze einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag ordnungsmäßig 
eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den 
Empfänger der Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Post- 
auftrags Ersatz geleistet. 
6. Im §18 „Postprotest“ ist unter Vv im dritten Absatz hinter „erhoben,“ ein zuschalten: 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, 
7. In demselben § (18a) erhält der erste Absatz unter IX folgende Fassung: 
Werden dem unter 11 bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von der 
Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (II) beigefügt, so werden 
von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
)unter Vorlegung mehrerer Eremplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich 
gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das Gleiche kann mit Postprotestaufträgen 
geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu 
erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem Bezogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten Satze des 
Abs. 1# statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen“ zu setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im letzten Satze 
des Abs. #I hinter „.um“ einzuschalten: 
Postkarten und 
10. Jm § 62 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Abs. ul folgende 
Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet. 
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen Bestimmungen 
sofort in Rraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
183“
	        
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