Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Der Wert des verarbeiteten Rohgraphits ist frei Aufbereitungsanstalt anzugeben. Als Wert 
des aus eigenen Gruben bezogenen Rohgraphits ist der Marktpreis einzusetzen (siehe vorstehend 
Ziffer 4 Abs. 2). 
Für den von anderen inländischen Gruben oder aus dem Ausland bezogenen Rohgraphit ist 
als Wert der tatsächlich fakturierte Preis nach Abzug des Skonto einzusetzen. In beiden Fällen 
sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Aufbereitungsanstalt zu berücksichtigen. 
6. Zu Frage V. Es sind die im Erhebungsjahr endgültig hergestellten, nicht die in diesem 
Jahre abgesetzten Mengen Raffinadegraphit und Abfallgraphit und deren Werte anzugeben. 
Zur Ermittelung des Wertes ab Aufbereitungsanstalt ist das in Ziffer 4 angegebene Verfahren 
sinngemäß anzuwenden. 
Von dem erzeugten Raffinadegraphit und Abfallgraphit ist der Durchschnittsgehalt an Kohlen- 
stoff in Prozenten anzugeben. Sollte dieser nicht besonders ermittelt worden sein, so ist eine Schätzung 
ausreichend. 
7. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als den statistischen 
Zwecke nicht stattfindet.
	        
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