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7. Zusammenstellungen der Aufnahmeergebnisse für den Staat, die Provinzen und größeren
Verwaltungsbezirke, mit den in Anlage 1 gemachten Unterscheidungen, sind dem Kaiserlichen Statistischen
Amte spätestens bis zum 30. Juni 1914 nebst den für die Erhebung erlassenen Vorschriften und
sonstigen wünschenswerten Erläuterungen mitzuteilen.
8. In Ergänzung der Ermittelungen über die landwirtschaftliche Bodenbenutzung soll eine
Zählung der Obstbäume, und zwar der auf dauerndem Standort befindlichen Apfel-, Birn-, Pflaumen-
(Zwetschgen-), Kirsch-, Aprikosen-, Pfirsich= und Walnusbäume (einschließlich des Zwerg= und Spalier-
obstes) stattfinden. Den Erhebungsbehörden ist eine Anleitung zu erteilen, wofür die Anlage 3 Ge-
sichtspunkte enthält.
Es wird empfohlen, diese Aufnahme in Verbindung mit der über die landwirtschaftliche
Bodenbenutzung vorzunehmen; es bleibt jedoch jeder Landesregierung überlassen, falls ihr dies zweck-
mäßiger erscheint, sie zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des Jahres 1913 vornehmen zu lassen.
Eine Ubersicht über die Ergebnisse der Obstbaumzählung ist, getrennt nach den vorgenannten
sieben Arten und gegliedert in tragfähige und noch nicht tragfähige Obstbäume, für die größeren Ver-
waltungsbezirke dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 30. November 1914 zu übermitteln.
9. Ferner sollen im Anschluß an die Ermittelung des Areals der Forsten und Holzungen
(Ziffer 4 und 6 der Bestimmungen und C. VI. der Anlage 1) Erhebungen über den Besitzstand, den
Ertrag, die Bestands= und Betriebsarten der Forsten und Holzungen veranstaltet werden. Für diese
Nachweisungen dienen die als Anlage 4 beigefügten Ubersichtsmuster.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, die Bezirke zu bestimmen oder zu bilden, die als
Einheiten für die Ausführung der Erhebungen über die Forsten und Holzungen als die zweckmäßigsten
erscheinen. Sie werden die Mitwirkung der Organe der Forstverwaltung bei den Feststellungen auf
Grund vorhandener Anschreibungen und bei den etwa erforderlichen Schätzungen des Ertrags in
tunlichst weitem Umfang veranlassen.
Für die Durchführung der forstlichen Erhebungen bietet Anlage 5 Gesichtspunkte.
Ubersichten, deren Inhalt der Anlage 4 entspricht, sollen für Preußen nach Provinzen, für
Bayern nach Regierungsbezirken, für die anderen Staaten im ganzen dem Kaiserlichen Statistischen
Amte bis zum 30. September 1914 eingereicht werden.
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Aulage 1.
Staat 9
Verwaltungsbezirk
Erhebungsbezirk (Gemarkung, Gemeinde, Forstbezirk usw.) Nr.
Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung im Bezirke
· mit einem
A. Die neuste Katastral- (oder sonstige amtliche) Vermessung (Vermessungsbe- Flächeninhalte
richtigung) vom Jahre 19 verzeichnet für den Erhebungsbezirk folgende von
Arten der Bodenbenutzung (Kulturarten): - ha -
a) (Acker) I
b) (usw.)
c)
do ..
c)
1
hbh)
Gesamtfläche des Erhebungsbezirkes
Anlage 3
Anlage .