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bemerkt ist, die Anbauverhältnisse zu ermitteln und schließlich das Ergebnis der Ermittelung für die
ganze Gemarkung zusammenzustellen.
Das Verfahren wird sich hierbei etwa folgendermaßen gestalten:
1. Begonnen wird mit der Zerlegung der Gemeindegemarkung in die verschiedenen Gemar—
2.
kungsteile und mit der Feststellung des Flächeninhalts jedes Gemarkungsteils im Wege
einer möglichst genauen Schätzung, wobei darauf zu sehen ist, daß die Flächen der Gemar-
kungsteile zusammen die katastermäßige Fläche des ganzen Erhebungsbezirkes ergeben.
r jeden Gemarkungsteil werden überschläglich ermittelt:
a) die im Muster Anlage 1 unter C in Spalte 2 nachzuweisenden Flächen der Haupt-
kulturarten;
b) die im Muster Anlage 1 unter B nachzuweisenden Flächen der einzelnen Frucht-
arten usw. des Acker= und Gartenlandes. Zu diesem Behuf empfiehlt sich, zuerst
zu überschlagen:
aa) welcher Teil (etwa wieviel Prozent) der Ackerfläche auf Getreide, auf Hack-
frucht, Futterpflanzen, Brache usw. entfällt, und wie groß danach die Zahl
der hiermit bestellten Hektare ist; sodann
bb) wieviel Hektar der Getreidefläche auf die einzelnen Arten des Getreides
(Winterweizen, Sommerweizen, Winterroggen, Sommerroggen usw.) kommen,
ebenso wieviel Hektar den einzelnen Hackfrüchten (Kartoffeln, Runkelrüben usw.)
gewidmet sind usw. Auch bei dieser Ermittelung kann zunächst der (Prozent-)
Teil, welchen die Fläche jeder einzelnen Fruchtart von der der betreffenden
Fruchtgattung überhaupt gewidmeten Fläche (siehe aa) einnimmt, veranschlagt
und danach die Hektarzahl berechnet werden;
I) die Flächen, in welche nach dem Muster Anlage 1 unter C die Viehweiden, Obst-
anlagen und Weinberge zu zerlegen, oder welche bei den Forsten und Holzungen
besonders nachzuweisen sind (vgl. & 8 Abs. 3).
Um bei diesen überschläglichen Ermittelungen Schätzungsfehler möglichst zu
vermeiden, werden die hauptsächlichsten landwirtschaftlichen Besitzer nach ihren An-
bauflächen innerhalb des betreffenden Gemarkungsteils zu befragen sein; nach
Maßgabe der so erlangten Angaben wird dann das Verhältnis, in dem die ver-
schiedenen Fruchtarten zueinander stehen, ermittelt und danach innerhalb jedes Ge-
markungsteils die Verteilung nach Hektar vorgenommen. Falls sich in dem Ge-
markungsteil Ackerflächen befinden, die von kleineren Anbauern (namentlich auch
von Tagelöhnern), und zwar in anderer Weise als im übrigen bewirtschaftet werden,
ist deren Umfang und Benutzungsweise durch tunlichst genaue Schätzung für sich
besonders zu ermitteln.
3. Zweifel über die Anbauverhältnisse werden die Mitglieder der Aufnahmekommission durch
gemeinschaftliche Besichtigung der Felder unter besonderer Berücksichtigung der Zweifels-
punkte zu heben suchen.
Die für die einzelnen Gemarkungsteile endgültig ermittelten, in Hektar ausgedrückten
Flächen der verschiedenen Frucht= und Kulturarten werden für die Gemarkung im ganzen
zusammengezogen und in das Muster Anlage 1 eingetragen.
& 10. In allen Fällen wird die besondere Aufmerksamkeit auf die richtige Ermittelung der
Anbauflächen solcher Früchte zu lenken sein, die zwar kein sehr großes Areal einnehmen, aber doch
wegen ihrer wertvollen Erträge von Wichtigkeit sind.
8 11.
sendung.)
V. Zeitpunkt der Einsendung.
(Bestimmung über den von den Erhebungsorganen einzuhaltenden Zeitpunkt der Ein—