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3. Handels- und Gewerbewesen.
Verlängerung
des Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrags zwischen dem Deutschen
Reiche und dem Freistaat Guatemala vom 20. September 1887.
Der Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen
Reiche und dem Freistaat Guatemala vom 20. September 1887, dessen Wirksamkeit zu wiederholten
Malen (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1902 S. 8 und 292, 1904 S. 109, 1905.S. 157 und 1911
S. 230), zuletzt bis zum 15. März 1913 verlängert worden ist, bleibt bis 15. März 1915 weiter in
Geltung.
4. Versich erung s wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für
Angestellte.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 14 Nr. 1 und 2
des Versicherungsgesetzes für Angestellte beschlossen:
Die §§9, 10 Nr. 1, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung
vom 1. Januar 1913 ab für
A. 1. die im Dienste der württembergischen Handels= und Handwerkskammern Beschäftigten,
für welche die Befreiung beantragt wird, wenn ihnen mindestens die im S9 bezeichneten
Anwartschaften gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den württembergischen Handels-
und Handwerkskammern Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§& 9) bewilligt sind und
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist, sofern
für sie die Befreiung beantragt wird;
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O 00 —
11.
die im Dienste der Handelskammer für das Herzogtum Oldenburg Beschäftigten,
die im Dienste der Handelskammer für das Herzogtum Braunschweig Beschäftigten,
die im Dienste der Handwerkskammer für das Herzogtum Braunschweig Beschäftigten,
die in Betrieben oder im Dienste der Landwirtschaftskammern für die Provinzen
Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, die Rheinprovinz, den Regierungsbezirk
Cassel und den Regierungsbezirk Wiesbaden Beschäftigten, einschließlich der Lehrer
an den Schulen oder Anstalten der Kammern,
die im Dienste der Landwirtschaftskammer für das Herzogtum Anhalt Beschäftigten,
die im Dienste des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutschland
zu Kiel beschäftigten Personen,
die im Dienste der Feuersozietät für die Provinz Ostpreußen Beschäftigten,
die im Dienste der Magdeburgischen Land-Feuersozietät Beschäftigten,
die im Dienste der Provinzial-Städte-Feuersozietät der Provinz Sachsen beschäf-
10.
tigten Personen,
die im Betriebe oder Dienste der Städte-Feuersozietät der Provinz Brandenburg
beschäftigten Beamten,
die im Betriebe oder im Dienste der Land-Feuersozietät der Provinz Brandenburg
Beschäftigten,