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V. Nachtrag
vom 12. März 1897
zum Regulativ vom 6. Juli 1879, die Kassation älterer Akten der
Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden betreffend.
Die Gerichtsvollzieher haben die von ihnen nach „arschit des §& 132 der Geschäftoanweisung
vom 19. August 1879 (Ges. Samml. -. 287 ff.) geführten Spezialakten,
ingleichen ihre Sammelakten (6 133 a. a. 5 nach Ablauf von 10 Jahren
seit Erledigung aller in denselben ertheilten Aufträge zum Zweck der Vernichtung an das
Amtögericht . Dienstortes abzugeben. Für die Kassation dieser Alten esn die Vorschriften
in § 7 ff. des Regulativs vom 6. Juli 1879 (Ges. Samml. S. 238) maß.
gebend. Die Generalakten & 131 der Geschäftsanweisung) sind von 2 Kassation
ausgeschlossen und verbleiben in der Venvahrung der Gerichtsvollzieher.
Rudolstadt, den 12. März 1897.
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum,
Iustiz-Abtheilung.
Hauthal.