Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

8  1897
V.  Nachtrag

vom  12.  März  1897
zum  Regulativ  vom  6.  Juli  1879,  die  Kassation  älterer  Akten  der
Gerichte  und  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  betreffend.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  die  von  ihnen  nach  „arschit  des  §&  132  der  Geschäftoanweisung
  vom  19.  August  1879  (Ges.  Samml.  -.  287  ff.)  geführten  Spezialakten,
  ingleichen  ihre  Sammelakten  (6  133  a.  a.  5  nach  Ablauf  von  10  Jahren
seit  Erledigung  aller  in  denselben  ertheilten  Aufträge  zum  Zweck  der  Vernichtung  an  das
Amtögericht  .  Dienstortes  abzugeben.  Für  die  Kassation  dieser  Alten  esn  die  Vorschriften
  in  §  7  ff.  des  Regulativs  vom  6.  Juli  1879  (Ges.  Samml.  S.  238)  maß.
gebend.  Die  Generalakten  &  131  der  Geschäftsanweisung)  sind  von  2  Kassation
ausgeschlossen  und  verbleiben  in  der  Venvahrung  der  Gerichtsvollzieher.

Rudolstadt,  den  12.  März  1897.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerlum,
Iustiz-Abtheilung.
Hauthal.