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D. Wochenhilfe.
§ 29 (19).
!1 Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hin- *195 Ibh 1,8
durch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen V. D.
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen
zusammenhängen.
!.! Mit Zustimmung der Wöchnerin kann 196 K.V.O.
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim
gewährt werden,
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewährt und dafür bis zur Hälfte
des Wochengeldes abgezogen werden.
I! Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
§l 30.
[Versicherungspflichtigen Ehefrauen (Allen weiblichen Versicherungspflichtigen) werden 5 198 R.B.O.
unter der Voraussetzung des §5 29 Abs. 1 Satz 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe,
die bei der Niederkunft erforderlich werden, gewährt.]
8 31 (19).
[Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, werden, 8 199 R. V. D.
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld
in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer (von . . ..) (von sechs Wochen)
gewährt. (Auf die Dauer dieser Leistung wird die Zeit der Gewährung des
Wochengeldes vor der Niederkunft angerechnet);
2. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden, gewährt.
32.
[Wöchnerinnen der im § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art wird, solange sie ihre § 200 N.V.O.
Neugeborenen stillen ein Stillgeld in Höhe (des halben Krankengeldes) und bis zum
Ablauf der .. lzwölften) Woche nach der Niederkunft gewährt.]
E. Sterbegeld.
§ 33 (20).
1 Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfache) fache) 88201, 204 R. V. D
(Vierzigfache) des Grundlohns (§ 19), (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt.
II Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der 3 202 R.B.O.
Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode
arbeitsunfähig gewesen ist.
! Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist § 1502 R. V. D.
aus diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten.
Zu §§ 30, 31. Die Hebammendienste sind ohne besondere Anweisung eines Arztes zu gewähren.
u § 31. Es ist auch I4ulässig, nur die Bestimmung unter Nr. 1 oder nur die Bestimmung unter Nr. 2
in die Satzung aufzunehmen (5 199 der Reichsversicherungsordnung).