Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

—  237  —

D.  Wochenhilfe.
§  29  (19).

I.  Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hin-  § 195  Abs.  1, 8
durch  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen  R. V.  O.
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht
Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben
Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft  müssen
zusammenhängen.

II  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann  196  R.V.O.

1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim
gewährt  werden,

2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte
des  Wochengeldes  abgezogen  werden.

III  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  22  Abs.  1  entsprechend.

§  30.

[Versicherungspflichtigen  Ehefrauen  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden  §  198  R.V.O.
unter  der  Voraussetzung  des  §  29  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärztliche  Geburtshilfe,
die  bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.]

§  31  (19).
[Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,  §  199  R.  V.  O.
1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  (von  .  .  ..)  (von  sechs  Wochen)
gewährt.  (Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des
Wochengeldes  vor  der  Niederkunft  angerechnet);

2.  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.

§  32.

[Wöchnerinnen  der  im  §  29  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  §  200  R.V.O.
Neugeborenen  stillen  ein  Stillgeld  in  Höhe  (des  halben  Krankengeldes)  und  bis  zum
Ablauf  der  ..  (zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.]

E.  Sterbegeld.
§  33  (20).

1  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  (Zwanzigfache)  fache)            §§ 201,  204  R.  V.  O.
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  19),  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.

II  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der  §  202  R.V.O.
Krankenhilfe  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode
arbeitsunfähig  gewesen  ist.

  III Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist  §  1502  R.  V.  O.
aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

 

Zu  §§  30,  31.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewähren.

Zu    § 31.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  2
in  die  Satzung  aufzunehmen  (§  199  der  Reichsversicherungsordnung).